82 (Zusammenlegungsgesetz.)
(2) Wenn nach Bestätigung des Rezesses, aber vor Einführung des neuen
Grundstückskatasters Eigentumsveränderungen oder Unterpfandsbestellungen vor-
kommen, so ist der Eigentumsnachweis lediglich durch den Rezeß zu führen, ohne
daß es daneben noch des sonst erforderlichen Auszugs aus dem Grundstückskataster
und des Zeugnisses, daß das Grundstück dem Veräußernden oder Erblasser im
Grundstückskataster zugeschrieben sei, bedarf (Gesetz vom 20. April 1833, § 4 Ziff. 2
und 3, Gesetz vom 6. Mai 1839, § 14).
(3) Mit Einführung des neuen Grundstückskatasters über die zusammengelegte
Flur treten in dieser Beziehung die seitherigen Vorschriften wieder in Kraft.
8 127.
(1) Die in dem Rezeß aufgeführten neuen Grundstücke (Pläne) treten in jeder
Beziehung an die Stelle der alten Grundstücke, für die sie nach den Angaben im
Rezeß oder in der Beilage (8 118 Abs. 2) den Ersatz bilden.
(2) Alle auf den alten Grundstücken aufhaftenden öffentlichen Abgaben und
andere öffentliche Lasten, sowie Reallasten und Unterpfandsrechte gehen daher ohne
weiteres auf die nach dem Rezeß als Ersatz ausgewiesenen Grundstücke über.
(3) Sind neue Pläne an die Stelle mehrerer alter Grundstücke getreten, so
gehen die aufhaftenden Lasten und Verpflichtungen auf die neuen Pläne zu den
ideellen Anteilen über, die den alten Grundstücken entsprechen (§ 118 Abs. 2).
s 128.
Wird von einem der in § 105 Abs. 2 bezeichneten Berechtigten oder von dem
Grundeigentümer nach der Bestätigung des Rezesses die Aussonderung eines Plan-
teils beantragt, so erfolgt diese auf Kosten des Antragstellers durch die General-
kommission, und wenn deren Zuständigkeit für die Zusammenlegungssache erloschen
ist (§ 21), durch den Vermessungsdirektor.
15. Ginfluß des Zusammenlegungsberfahrens auf Grundstücks-#Abertragungen, --Belastungen
unb Zwangsbersteigerungen.
§ 129.
(1) Bei Grundstücks-Ubertragungen und -Belastungen, die vor dem Zeitpunkt
der vorläufigen Planüberweisung zur Ausführung kommen, ist auf das Zusammen-