(Zusammenlegungsgesetz). 88
legungsverfahren keine Rücksicht zu nehmen, vorbehaltlich der nach 8 81 von dem
Amtsgericht und dem Vermessungsamt der Spezialkommission zu machenden Mit-
teilungen.
(2) Auch in der Zeit von der vorläufigen Planüberweisung bis zur Bestäti-
gung des Rezesses können nur die alten zur Zusammenlegung gezogenen Grund-
stücke Gegenstand einer Ubereignung oder Belastung sein. In diesen Fällen ist
jedoch dem Amtsgericht ein von der Spezialkommission auszustellendes Zeugnis
darüber vorzulegen, welcher vorläufig überwiesene Plan oder welcher ideelle
Anteil eines solchen den Ersatz für die alten Grundstücke bildet. Das Amtsgericht
hat Abschrift dieses Zeugnisses in die von ihm auszufertigende Urkunde auf-
zunehmen.
8 130.
(1) Nach der Bestätigung des Rezesses können nur die darin verzeichneten
neuen aus der Zusammenlegung hervorgegangenen Grundstücke Gegenstand eines
Rechtsgeschäfts sein.
(2) Übereignungsurkunden über solche Grundstücke hat das Amtsgericht dem
Vermessungsamt zur Ab= und Zuschrift mitzuteilen. Die Ab= und Zuschrift er-
folgt erst nach Aufstellung des neuen Katasters.
8 131.
(1) Kommen Grundstücke, die zu einer Zusammenlegung gezogen worden sind,
vor dem Zeitpunkte der vorläufigen Planüberweisung zur Zwangsversteigerung, so
ist auf das Zusammenlegungsverfahren keine Rücksicht zu nehmen. Jedoch ist
spätestens in dem Versteigerungstermin darauf hinzuweisen, daß die zu versteigernden
Grundstücke dem Zusammenlegungsverfahren unterliegen.
(2) In der Zeit von der vorläufigen Planüberweisung bis zur Rezeßbestätigung
kann der Antrag auf Zwangsversteigerung auch nur auf die alten Grundstücke ge-
richtet werden.
(3) Dem Antrag ist ein von der Spezialkommission auszustellendes Zeugnis
darüber beizufügen, welcher vorläufig überwiesene Plan oder welcher ideelle Anteil
eines solchen den Ersatz für die alten Grundstücke bildet. Der wesentliche Inhalt
dieses Zeugnisses ist in die Terminsbestimmung (Gesetz über die Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen vom 6. Dezember 1899 — Recgierungsblatt
S. 553 — F 46), eine Abschrift des Zeugnisses in den Zuschlagsbeschluß auf-
zunehmen.
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