Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Zusammenlegungsgesetz). 88 
legungsverfahren keine Rücksicht zu nehmen, vorbehaltlich der nach 8 81 von dem 
Amtsgericht und dem Vermessungsamt der Spezialkommission zu machenden Mit- 
teilungen. 
(2) Auch in der Zeit von der vorläufigen Planüberweisung bis zur Bestäti- 
gung des Rezesses können nur die alten zur Zusammenlegung gezogenen Grund- 
stücke Gegenstand einer Ubereignung oder Belastung sein. In diesen Fällen ist 
jedoch dem Amtsgericht ein von der Spezialkommission auszustellendes Zeugnis 
darüber vorzulegen, welcher vorläufig überwiesene Plan oder welcher ideelle 
Anteil eines solchen den Ersatz für die alten Grundstücke bildet. Das Amtsgericht 
hat Abschrift dieses Zeugnisses in die von ihm auszufertigende Urkunde auf- 
zunehmen. 
8 130. 
(1) Nach der Bestätigung des Rezesses können nur die darin verzeichneten 
neuen aus der Zusammenlegung hervorgegangenen Grundstücke Gegenstand eines 
Rechtsgeschäfts sein. 
(2) Übereignungsurkunden über solche Grundstücke hat das Amtsgericht dem 
Vermessungsamt zur Ab= und Zuschrift mitzuteilen. Die Ab= und Zuschrift er- 
folgt erst nach Aufstellung des neuen Katasters. 
8 131. 
(1) Kommen Grundstücke, die zu einer Zusammenlegung gezogen worden sind, 
vor dem Zeitpunkte der vorläufigen Planüberweisung zur Zwangsversteigerung, so 
ist auf das Zusammenlegungsverfahren keine Rücksicht zu nehmen. Jedoch ist 
spätestens in dem Versteigerungstermin darauf hinzuweisen, daß die zu versteigernden 
Grundstücke dem Zusammenlegungsverfahren unterliegen. 
(2) In der Zeit von der vorläufigen Planüberweisung bis zur Rezeßbestätigung 
kann der Antrag auf Zwangsversteigerung auch nur auf die alten Grundstücke ge- 
richtet werden. 
(3) Dem Antrag ist ein von der Spezialkommission auszustellendes Zeugnis 
darüber beizufügen, welcher vorläufig überwiesene Plan oder welcher ideelle Anteil 
eines solchen den Ersatz für die alten Grundstücke bildet. Der wesentliche Inhalt 
dieses Zeugnisses ist in die Terminsbestimmung (Gesetz über die Zwangsvollstreckung 
in das unbewegliche Vermögen vom 6. Dezember 1899 — Recgierungsblatt 
S. 553 — F 46), eine Abschrift des Zeugnisses in den Zuschlagsbeschluß auf- 
zunehmen. 
1912 12
	        
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