(Zusammenlegungsgesetz.) 85
(2) Bei der Ablösung von Hutungsbefugnissen, die in Gemäßheit der Vor-
schriften des § 7 Abs. 1 ohne einen hierauf gerichteten Antrag der berechtigten
oder belasteten Partei durchgeführt wird, ist als Entschädigung das Mittel der
nach den §§ 105 und 106 des Ablösungsgesetzes zu berechnenden Werte zu be-
stimmen.
(3) Die Vorschriften des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
vom 5. April 1899 (Regierungsblatt S. 123) über die Erteilung von Unschäd-
lichkeitszeugnissen finden in Ansehung abzulösender Rechte mit der Maßgabe An-
wendung, daß an Stelle der Unterpfandsbehörde die Spezialkommission tritt.
Sechster Abschnitt.
Verhandlung von Streitigkeiten in erster Instanz.
1. Verfahren bis zum Urteil.
8 136.
(1) Alle zur Zuständigkeit der Zusammenlegungsbehörden gehörigen Streitig-
keiten werden in erster Instanz vor der Spezialkommission verhandelt und von ihr
entschieden. Der die Spezialkommission vertretende Beamte muß die Befähigung
zum Richteramt haben.
(2) Auf das Verfahren vor der Spezialkommission finden die Vorschriften
der §§ 253 bis 299 der Zivilprozeßordnung über das Verfahren in erster Instanz
vor den Landgerichten bis zum Urteil entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses
Gesetz abweichende Vorschriften enthält.
8 137.
(1) Ergeben sich bei der Durchführung einer Zusammenlegung oder Ablösung
zwischen den Beteiligten streitige Punkte, für die die Zuständigkeit der Zusammen-
legungsbehörden nach den Vorschriften der §§ 9 bis 21 begründet und deren
Schlichtung notwendig ist, so hat die Spezialkommission solche Punkte unerwartet
der Erhebung einer Klage von Amts wegen zu erörtern und, wenn eine gütliche
Beilegung erfolglos versucht worden ist, über sie ebenso zu verhandeln und zu
entscheiden, als ob Klage erhoben worden wäre.
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