(Zusammenlegungsgesetz.) 89
nahme des Augenscheins, die Vernehmung von Sachpverständigen sowie auch die
Vorladung und Vernehmung von Zeugen bereits in der ersten mündlichen Ver-
handlung erfolgt.
(2) Die Spezialkommission kann jederzeit von Amts wegen öffentliche Urkunden,
auf die eine Partei sich bezogen hat, beiziehen und Auskünfte von öffentlichen Be-
hörden oder Beamten einziehen.
§ 146.
(1) Das Verfahren ruht nach Maßgabe des § 251 Abs. 2 der Zivilprozeß-
ordnung, wenn beide Parteien auf erhobene Klage in einem Termine nicht erscheinen
und die Schlichtung der Streitpunkte zur Durchführung des Verfahrens nicht er-
forderlich ist.
(2) Wenn bis zur Bestätigung des Zusammenlegungsplans oder Rezesses
der Rechtsstreit nicht wieder aufgenommen ist, so erlischt die Zuständigkeit der
Zusammenlegungsbehörden.
2. Arteil und Versäumnisurteil.
§l 147.
(1) Auf die von der Spezialkommission zu erlassenden Urteile und Ver-
säumnisurteile finden die Vorschriften der §§ 300 bis 307, 308 Abs. 2, 311 bis
315, 318, 319, 321 bis 347 der Zivilprozeßordnung mit den nachstehenden
Anderungen entsprechende Anwendung.
(2) Die Spezialkommission ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden,
wenn wichtige Interessen der Landespolizei oder Landeskultur oder der zweckmäßigen
Durchführung der Zusammenlegung eine Abweichung nötig machen.
(3) Die Eröffnung des Urteils erfolgt durch Verkündung in einem Termin
oder durch Zustellung.
·.°(64) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile sind von der Spezial=
kommission zu beglaubigen.
(5) Die Urteile werden unter der Formel erlassen:
In Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem König von Preußen
und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Sachsen abgeschlossenen
Staatsvertrags vom 17. Juli 1908.