Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

90 (Zusammenlegungsgesetz.) 
8 148. 
(1) An Stelle der Verkündung der auf Grund einer mündlichen Verhandlung 
ergehenden Beschlüsse kann auch deren Zustellung treten. 
(2) Das Versäumnisurteil kann auch ohne Antrag einer Partei erlassen werden. 
(3) Die Einspruchsfrist (§ 339 der Zivilprozeßordnung) beträgt eine Woche. 
3. Beweisaufnahme. 
149. 
(1) Die Vorschriften der §§ 355 bis 494 der Zivilprozeßordnung finden mit 
den nachstehenden Anderungen entsprechende Anwendung. 
(2) Der Beweis wird auch ohne daß die Parteien ihn angetreten haben, 
insbesondere auch ohne daß sie die in den §§ 421, 424, 428, 441 Abs. 3, 486 
der Zivilprozeßordnung vorgeschriebenen Anträge oder Gesuche gestellt haben, von 
Amts wegen erhoben. 
(3) Der Beweis durch Eideszuschiebung ist ausgeschlossen. Dagegen kann den 
Beteiligten der Eid auferlegt werden. Auf die Leistung des Eides ist, vorbehaltlich 
der Bestimmung des § 461 der Zivilprozeßordnung, durch bedingtes Endurteil zu 
erkennen. 
(4) Über die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen entscheidet unbe- 
schadet der Vorschrift des § 393 der Zivilprozeßordnung die Spezialkommission 
nach freiem Ermessen. 
(5) Zur Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung kann ein Beteiligter 
zur Versicherung an Eidesstatt zugelassen werden. Die Zusammenlegungsbehörde 
entscheidet nach freier Uberzeugung, welche Beweiskraft der abgegebenen Versicherung 
beizulegen ist. 
8 150. 
(1) Die Vernehmung neuer Zeugen und die Herbeischaffung von Urkunden 
kann unter den in den §§ 374, 433 der Zivilprozeßordnung bestimmten Voraus- 
setzungen auch ohne Antrag einer Partei von Amts wegen zurückgewiesen werden. 
(2) Erscheint ein Schwurpflichtiger in dem zur Eidesleistung anberaumten 
Termin nicht (Zivilprozeßordnung § 365), so kann die Spezialkommission auch 
ohne Antrag der Partei den Eid als verweigert ansehen und zur Hauptsache verhandeln.
	        
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