90 (Zusammenlegungsgesetz.)
8 148.
(1) An Stelle der Verkündung der auf Grund einer mündlichen Verhandlung
ergehenden Beschlüsse kann auch deren Zustellung treten.
(2) Das Versäumnisurteil kann auch ohne Antrag einer Partei erlassen werden.
(3) Die Einspruchsfrist (§ 339 der Zivilprozeßordnung) beträgt eine Woche.
3. Beweisaufnahme.
149.
(1) Die Vorschriften der §§ 355 bis 494 der Zivilprozeßordnung finden mit
den nachstehenden Anderungen entsprechende Anwendung.
(2) Der Beweis wird auch ohne daß die Parteien ihn angetreten haben,
insbesondere auch ohne daß sie die in den §§ 421, 424, 428, 441 Abs. 3, 486
der Zivilprozeßordnung vorgeschriebenen Anträge oder Gesuche gestellt haben, von
Amts wegen erhoben.
(3) Der Beweis durch Eideszuschiebung ist ausgeschlossen. Dagegen kann den
Beteiligten der Eid auferlegt werden. Auf die Leistung des Eides ist, vorbehaltlich
der Bestimmung des § 461 der Zivilprozeßordnung, durch bedingtes Endurteil zu
erkennen.
(4) Über die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen entscheidet unbe-
schadet der Vorschrift des § 393 der Zivilprozeßordnung die Spezialkommission
nach freiem Ermessen.
(5) Zur Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung kann ein Beteiligter
zur Versicherung an Eidesstatt zugelassen werden. Die Zusammenlegungsbehörde
entscheidet nach freier Uberzeugung, welche Beweiskraft der abgegebenen Versicherung
beizulegen ist.
8 150.
(1) Die Vernehmung neuer Zeugen und die Herbeischaffung von Urkunden
kann unter den in den §§ 374, 433 der Zivilprozeßordnung bestimmten Voraus-
setzungen auch ohne Antrag einer Partei von Amts wegen zurückgewiesen werden.
(2) Erscheint ein Schwurpflichtiger in dem zur Eidesleistung anberaumten
Termin nicht (Zivilprozeßordnung § 365), so kann die Spezialkommission auch
ohne Antrag der Partei den Eid als verweigert ansehen und zur Hauptsache verhandeln.