Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Zusammenlegungsgesetz.) 91 
(3) Den Zeugen und Sachverständigen werden Vergütungen nach den Vor- 
schriften der jeweilig geltenden Reichsgebührenordnung für Zeugen und Sach- 
verständige gewährt. 
Siebenter Abschnitt. 
RKechtsmittel und Wiederaufnahme des GVerfahrens. 
1. Berufung. 
* 151. 
(1) Gegen die Endurteile der Spezialkommission ist die Berufung an die 
Generalkommission zulässig. 
(2) Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist (§ 53 Abs. 2) 
und beginnt mit der Eröffnung des Urteils (§ 147 Abs. 3). 
(3) Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift bei der 
Generalkommission oder bei der Spezialkommission oder durch Erklärung zu Protokoll 
der Spezialkommission eingelegt. 
(4) Die Berufungsschrift muß das Urteil bezeichnen, gegen das die Berufung 
gerichtet wird; sie muß auch erkennen lassen, daß der Berufungskläger gegen dieses 
Urteil ein Rechtsmittel einlegen will. 
(5) Die Berufungsschrift oder ein vorbereitender Schriftsatz (§ 154) soll ent- 
halten: die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten werde und welche Abänderungen 
desselben beantragt werden (Berufungsanträge) sowie die Angabe der neuen Tatsachen 
und Beweismittel, die der Berufungskläger geltend zu machen beabsichtigt. 
§ 152. 
(1) Die Berufung kann ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten nur bis zum 
Beginne der mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten und, wenn nicht 
mündlich verhandelt wird, bis zur Benachrichtigung der Parteien von der Abgabe der 
Akten an die Generalkommission (§ 156) zurückgenommen werden. 
(2) Die Zurücknahme erfolgt, wenn sie nicht in einer mündlichen Verhandlung 
erklärt wird, in einem Schriftsatz an die Generalkommission. Eine Abschrift des 
Schriftsatzes ist dem Berufungsbeklagten von Amts wegen zuzustellen. 
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des Rechtsmittels und die Verpflichtung 
zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Auf Antrag des 
1912 13
	        
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