Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

92 (Zusammenlegungsgesetz.) 
Berufungsbeklagten sind diese Wirkungen von der Generalkommission durch Urteil 
auszusprechen. * 
153. 
(1) Die Generalkommission hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung 
an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. 
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung durch Beschluß 
als unzulässig zu verwerfen. Gegen den Beschluß ist die Beschwerde an das 
Oberlandeskulturgericht zulässig. 
(2) Erachtet die Generalkommission die Berufung für zulässig, so beauftragt 
sie mit der weiteren Sachleitung bis zum Urteil eins ihrer Mitglieder als Kommissar. 
Die Erteilung des Auftrags an eine Spezialkommission ist zulässig. 
(3) Der Kommissar fordert den Berufungskläger zur Begründung seiner Be- 
rufung binnen einer Frist von zwei Wochen auf, wenn eine Begründung nicht 
bereits überreicht ist. Die Berufungsschrift und ihre Begründung ist dem Be- 
rufungsbeklagten zur Gegenerklärung binnen einer Frist von zwei Wochen zuzu- 
stellen. 
8 154. 
Die Entscheidung über die Berufung kann durch Schriftsätze vorbereitet 
werden. Die Schriftsätze sind bei dem Kommissar (§ 153 Abs. 2) einzureichen 
und von dort der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. Die Vorschriften der 
§§ 131 bis 134 der Zivilprozeßordnung finden auf die Schriftsätze entsprechende 
Anwendung. 
§ 155. 
(1) Ergibt sich aus den von den Parteien überreichten Schriftsätzen, insbe- 
sondere wegen neu vorgebrachter Tatsachen und Beweismittel oder wegen beab- 
sichtigter Klagänderung die Notwendigkeit weiterer Verhandlung, so ladet der 
Kommissar die Parteien zu mündlicher Verhandlung vor. Die mündliche Ver- 
handlung ist auch anzuberaumen, wenn eine der Parteien darauf anträgt. 
(2) Die Ladungsfrist (§ 48) beträgt mindestens drei Tage, und wenn mit 
ihr die Aufforderung zur Erklärung über die Berufungsschrift und über deren 
Begründung verbunden wird, mindestens zwei Wochen. 
(3) Auf das weitere Verfahren bis zum Urteil finden die Vorschriften der 
88 136 bis 146, 149, 150 über das Verfahren in der ersten Instanz ent- 
sprechende Anwendung. Ist ein Beweis durch Sachverständige zu erheben, so
	        
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