Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Zusammenlegungsgesetz.) 95 
(4) Die Revisionsschrift soll eine Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil 
angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge), ferner die 
im § 554 Abs. 2 Ziffer 1 bis 3 und Abs. 3 der Zivilprozeßordnung verlangten 
Angaben. 
(5) Die Zurückuahme der Revision ist ohne Einwilligung des Revisions- 
beklagten nur bis zur Benachrichtigung der Parteien von der Abgabe der Akten 
an das Oberlandeskulturgericht zulässig. Die Vorschriften des § 152 Abs. 2 und 3 
finden entsprechende Anwendung. 
8 160. 
(1) Hält die Generalkommission die Revision für formgerecht und fristzeitig 
eingelegt und erscheint sie auch sonst statthaft, so fordert sie den Revisionskläger 
zur Begründung der Revision binnen einer Frist von zwei Wochen auf, wenn 
eine Begründung nicht bereits überreicht ist. Die Revisionsschrift und die Be- 
gründung sind dem Revisionsbeklagten zur Gegenerklärung binnen einer Frist von 
zwei Wochen zuzustellen. 
(2) Nach Ablauf der dem Revisionsbeklagten gesetzten Frist werden die Akten 
mit den von den Parteien überreichten Schriftsätzen dem Oberlandeskulturgericht 
überreicht. 
(3) Die Abgabe der Akten wird den Parteien von der Generalkommission 
mitgeteilt. 
(4) Hält die Generalkommission die Revision nicht für formgerecht und frist- 
zeitig eingelegt oder erscheint sie ihr unstatthaft, so hat sie die Revision ohne vor- 
herige Aufforderung an den Revisionskläger zur Begründung und an den Revisions- 
beklagten zur Gegenerklärung dem Oberlandeskulturgericht einzuschicken. 
8 161. 
(1) Eine mündliche Verhandlung findet in der Revisionsinstanz nicht statt. 
(2) Auf das von dem Oberlandeskulturgericht zu erlassende Urteil finden die 
Vorschriften der §§ 147, 153 Abs. 1 Satz 1 und 2 mit den folgenden Anderungen 
entsprechende Anwendung. 
(3) Der Prüfung des Oberlandeskulturgerichts unterliegen nur die von den 
Parteien gestellten Anträge. 
(4) Eine Verkündung des Urteils findet nicht statt. Das Urteil wird in der 
für die Parteien nötigen Zahl von Ausfertigungen mit den Akten an die General- 
kommission gegeben.
	        
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