Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Zusammenlegungsgesetz.) 101 
gemäß § 1 dieses Gesetzes zustehen, werden die Generalkommission und die 
Spezialkommissionen bestimmt. 
(2) Die Entscheidungen und Verfügungen des Oberlandeskulturgerichts werden 
durch die Generalkommission vollstreckt. 
(3) Als vorgesetzte Dienstbehörde der Generalkommission im Sinne des 818 
Abs. 1 des obengenannten Gesetzes gilt das Oberlandeskulturgericht. 
(O Die Ausführung der Zwangsvollstreckung erfolgt, soweit sich nicht aus 
§ 39 etwas anderes ergibt, entweder durch den darum zu ersuchenden Bezirks- 
direktor oder durch unmittelbare Beauftragung von Vollstreckungsbeamten der 
Verwaltungsbehörden des Großherzogtums oder von Großherzoglichen Gerichts- 
vollziehern. 
Zehnter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
§ 177. 
Abänderungen und Ergänzungen dieses Gesetzes für die Fälle der Zusammen- 
legung von Fluren oder Flurteilen, für die das Grundbuch als angelegt anzusehen 
ist, bleiben landesherrlicher Verordnung überlassen. 
8 178. 
Solange ein Grundstückskataster noch nicht besteht, tritt an seine Stelle in 
den in diesem Gesetz genannten Fällen das Grundsteuerkataster. 
8 179. 
(1) Dieses Gesetz tritt zusammen mit dem Staatsvertrag vom 18. Juli 1908 
in Kraft. 
(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Bestimmungen werden von 
dem Staatsministerium erlassen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, am 28. Februar 1912. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulssen. 
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