Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr.  15.  61

Der  mit  „Perdorfit“  beginnende  Absatz  wird  gefaßt:
Perdorfit,  Gesteins-  und  Kohlen-Perdorfit  (Gemenge  von  höchstens
52  Prozent  Kaliumperchlorat,  höchstens  29  Prozent  Trinitrotoluol,  das  ganz
oder  teilweise  durch  andere  niedriger  nitrierte  aromatische  Kohlenwasserstoffe
ersetzt  werden  kann,  von  Ammoniaksalpeter  oder  Natronsalpeter  oder  Gemischen
beider  Salpeterarten,  auch  mit  Pflanzenmehlen,  Naphthalin  oder  Harzen  sowie
anorganischen  neutralen  Salzen).

3.  Gruppe  c)
Die  Anmerkung  am  Fuße  der  Seite  wird  gefaßt:

*)  Während  des  Krieges  dürfen  von  den  Chloratsprengstoffen  der  3.  Gruppe,  wenn  sie  den
Bedingungen  unter  b)  der  2.  Gruppe  —  mit  Ausnahme  der  Zündschnurprobe  —  entsprechen,
in  unbeschränkten  Mengen  als  Stückgut  befördert  werden:

Hhbacher  Sprengchlorat.

ranit.
r.  Ib.  Munition
Abschnitt  A.  Verpackung.  Zu  7
Die  Anmerkung  ')  zu  Abs.  (1)  am  Fuße  der  Seite  wird  gefaßt:
*)  Ausnahmen  während  des  Krieges:

Handrohrgranaten  dürfen  Sprengkapseln  enthalten,  wenn  ihre  Zündung  durch  eine
besondere  Beförderungssicherung  sicher  verhindert  wird.

Eierhandgranaten  dürfen  nichtsprengkräftige  Reibzünder  enthalten.  Diese  müssen  mit
einer  festsitzenden  und  noch  durch  die  Verpackung  festgehaltenen  Schutzkapsel  versehen  und  außerdem
  durch  eine  besondere  Vorrichtung  am  Zünder  gesichert  sein.

Der  Eingang  der  Anmerkung  "")  zu  Abs.  (3)  am  Fuße  der  Seite  wird  gefaßt:

*“)  Während  des  Krieges  gilt  für  Handwurfmunition  folgendes:
Als  Stückgut  (in  Mengen  bis  200  Kilogramm)  werden  nur  befördert:
Diskushandgr  anaten.
Eierhandgranaten  mit  höchstens  35  Gramm  Schwarzpulver  und  nichtsprengkräftigen
  Reibzündern  [s.  Anmerkung  ')  zu  Abs.  (1)).  Die  Beförderung  ist  jedoch
auf  Sendungen  an  inländische  militärische  Stellen  beschränkt.

Für  die  Beförderung  in  Wagenladungen  gilt  folgendes:
Geladene  Gewehrgranaten  .  ufw.  wie  bisher.

Abschuitt  B.  Aufgabe
Die  Anmerkung  *)  zu  Abs.  (2)  am  Fuße  der  Seite  wird  gefaßt:

*)  Wegen  Zulassung  von  Diskushandgranaten  mit  beigepackten  Zündern  und  von
Eierhandgranaten  zur  Stückgutbeförderung  während  des  Krieges  s.  Anmerkung  zu  A.

7  Abs.  (3).
Zu  s.  (3)  18