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Regierungsblatt
für das
Grohßherzogtum Sachsen.
Nummer 6. Weimar. 28. März 1912.
Inbalt: UMinisterialverordnung zur Ausführung der Tarifnummer 11 (Grundstücksübertragungen) und
der §# 78 bis 90 des Keichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909, Seite 108. — Ministerial-
bekanntmachung, betr. Werleihung der Kechtsfähigkeit an den WVerein „Deutscher lug-
verband“ in Weimar, Seite 106.
(Nr. 14.) Ministerialverordnung zur Ausführung der Tarifnummer 11 (Grundstücksüber-
tragungen) und der §§ 78 bis 90 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli
1909. Vom 27. März 1912.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs ver-
ordnen wir zur Ausführung der Tarifnummer 11 (Grundstücksübertragungen)
und der §§ 78 bis 90 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-
Gesetzblatt S. 853) sowie der vom Bundesrate dazu beschlossenen Ausführungs-
bestimmungen (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1912 S. 35), was folgt:
81.
Die Abgabe wird im Wege der Barzahlung erhoben (8 162 Abs. 2 der
Ausführungsbestimmungen).
§2.
Die Feststellung der Abgabe bei den von Behörden oder Beamten aufgenommenen
Urkunden (§ 152 Abs. 1 a der Ausführungsbestimmungen) erfolgt bei den Amts-
gerichten, die Erhebung bei den Kostenhebestellen. In den übrigen Fällen (bei
privatschriftlichen und im Auslande errichteten Urkunden) erfolgt die Feststellung
und Erhebung der Abgabe bei den Steuerstellen (§ 152 Abs. 1b, § 161 der
Ausführungsbestimmungen).
1912 15