105
8 8.
Die zwangsweise Beitreibung rückständiger Abgaben erfolgt nach den für die
Beitreibung von Gerichtskosten geltenden Bestimmungen (8 164 Abs. 2 Satz 2
der Ausführungsbestimmungen).
Zur Niederschlagung unbeibringlicher Abgaben (§ 164 Abs. 3 der Aus-
führungsbestimmungen) und zur Entscheidung über alle Anträge auf Erstattung
von Abgaben (88 169 bis 172 der Ausführungsbestimmungen und Ministerial-
bekanntmachung vom 29. Januar 1910, Regierungsblatt S. 21) ist die Ober-
zolldirektion in Erfurt zuständig.
§ 9.
Die Prüfung der Abgabenentrichtung liegt dem bei der Oberzolldirektion in
Erfurt bestellten Reichsstempelprüfungsbeamten ob (§ 188 Abs. 1 der Ausführungs-
bestimmungen und Ministerialbekanntmachung vom 21. April 1908, Regierungs-
blatt S. 105). Die mit der Prüfung der Berechnung und Verwaltung der Kosten
bei den Amtsgerichten beauftragten Beamten haben die Prüfung auf die Berech-
nung und Verwaltung der Reichsabgabe (Tarifnummer 11) zu erstrecken (§ 194
Abs. 6 Satz 4 der Ausführungsbestimmungen). Die Prüfung erfolgt nach den
für die Kostenprüfung erlassenen Vorschriften.
8 10.
Die Geschäfte der Direktivbehörde für die Verwaltung der Abgabe nach
Tarifnummer 11 werden der Oberzolldirektion in Erfurt übertragen.
8S 11.
An die Stelle der Oberzolldirektion tritt für das Amt Allstedt und Oldis-
leben und für den Bezirk des Vordergerichts Ostheim der Großherzogl. General-
zolldirektor in Erfurt.
8 12.
Als Steuerstellen (§ 160 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen) sind zuständig:
1. Das Bezirkszollamt in Weimar
für die Ortschaften der Amtsgerichtsbezirke Weimar, Blankenhain, Butt-
städt, Großrudestedt und Vieselbach,
15°