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Volksschulgesetzes in der Fassung der Ministerialbekanntmachung vom 5. Dezember 1903
(Regierungsblatt S. 217) festgestellten Verpflichtung zum Besuch der allgemeinen
Fortbildungsschule befreit.
86.
Die Prinzipale sind verpflichtet, ihre nach § 2 schulpflichtigen und nach § 4
zum Schulbesuch zugelassenen Gehilfen und Lehrlinge zum Besuch der Schule an-
zuhalten und dafür zu sorgen, daß ihnen die dazu nötige Zeit bleibt.
Diese Vorschrift findet auf die gesetzlichen Vertreter der Schulpflichtigen ent-
sprechende Anwendung. —
8 7.
Die Prinzipale haben ihre schulpflichtigen Gehilfen und Lehrlinge bei dem
Schulleiter (§ 11) spätestens eine Woche nach dem Eintritt in das Geschäft zur
Aufnahme in die Handelsschule anzumelden und spätestens eine Woche nach dem
Austritt aus dem Geschäft abzumelden.
8 8.
Die Handelsschule ist eine Anstalt der Handelskammer und untersteht deren
Aufficht und Verwaltung.
Oberaufsichtsbehörde ist Unser Staatsministerium.
Die unmittelbare Schulaufsicht liegt dem Schulvorstand (§ 9) ob. Ihm
untergeordnet übt der Schulleiter die technische Schulaufsicht aus.
– 9.
Der Vorstand der Handelsschule besteht aus:
1. zwei durch die Handelskammer gewählten Personen,
2. dem Leiter der Schule (5§5 11),
3. dem Gemeindevorstand,
4. einer durch den Gemeinderat gewählten Person.
Die unter Nr. 1 und 4 genannten Personen werden jeweilig auf die Dauer
von drei Schuljahren gewählt.
Scheidet eins der gewählten Mitglieder vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist
für deren Rest eine Neuwahl vorzunehmen, falls dies die wahlberechtigte Körper-
schaft für nötig erachtet.
Den Vorsitz im Schulvorstand führt dasjenige nach Nr. 1 gewählte Mitglied,
das von der Handelskammer dazu bestimmt ist.
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