fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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§ 92à 
eingefügt: 
Hat in den Fällen der §§ 85, 86, 88 eine Verkürzung des Staates um 
deßwillen nicht stattgefunden oder nicht stattfinden können, weil auch bei ordnungs- 
mäßiger Anmeldung oder Stenererklärung von dem Steuerpflichtigen ein höherer 
Steuerbetrag nicht zu entrichten gewesen wäre, so ist auf eine Strafe von einer 
Mark bis zu sechshundert Mark zu erkennen. 
Erstreckt sich die Zuwiderhandlung über mehr als ein Steuerjahr, so ist 
die Strafe für jedes einzelne Steuerjahr verwirkt. 
Der 8§ 89 findet entsprechende Anwendung. 
Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar am 22. März 1899. 
( v8 Carl Alexander. 
= v. Groß. Rothe. von Pawel. 
   
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[36) 1. Mit Höchster Genehmigung werden vom 1. April d. J. an die seitherigen 
Forstinspektionen Berka a./J., Dornburg und Weimar zu zwei Inspektionen, 
welche beide ihren Sitz in Weimar haben, vereinigt. 
Die Forstiuspektion Weimar I] umfaßt den aus den Forstrevieren 
Allstedt, Ettersburg-Weimar, Schwansee-Oldisleben und Hardisleben bestehen- 
den Bezirk der bisherigen Forstinspektion Weimar, sowie weiter die Forstreviere 
Berka a./J., Buchfart, Tannroda und Troistedt, während der Forstinspektion 
Weimar II der Bezirk der seitherigen Forstinspektion Dornburg, bestehend aus
	        
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