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§ 92à
eingefügt:
Hat in den Fällen der §§ 85, 86, 88 eine Verkürzung des Staates um
deßwillen nicht stattgefunden oder nicht stattfinden können, weil auch bei ordnungs-
mäßiger Anmeldung oder Stenererklärung von dem Steuerpflichtigen ein höherer
Steuerbetrag nicht zu entrichten gewesen wäre, so ist auf eine Strafe von einer
Mark bis zu sechshundert Mark zu erkennen.
Erstreckt sich die Zuwiderhandlung über mehr als ein Steuerjahr, so ist
die Strafe für jedes einzelne Steuerjahr verwirkt.
Der 8§ 89 findet entsprechende Anwendung.
Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar am 22. März 1899.
( v8 Carl Alexander.
= v. Groß. Rothe. von Pawel.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[36) 1. Mit Höchster Genehmigung werden vom 1. April d. J. an die seitherigen
Forstinspektionen Berka a./J., Dornburg und Weimar zu zwei Inspektionen,
welche beide ihren Sitz in Weimar haben, vereinigt.
Die Forstiuspektion Weimar I] umfaßt den aus den Forstrevieren
Allstedt, Ettersburg-Weimar, Schwansee-Oldisleben und Hardisleben bestehen-
den Bezirk der bisherigen Forstinspektion Weimar, sowie weiter die Forstreviere
Berka a./J., Buchfart, Tannroda und Troistedt, während der Forstinspektion
Weimar II der Bezirk der seitherigen Forstinspektion Dornburg, bestehend aus