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§ 2.
Das gesamte Vermögen der ausfgehobenen Anstalten und alle ihre Rechte und
Verbindlichkeiten gehen kraft dieses Gesetzes auf die Landeskirchenkasse über.
Zu den Rechten gehört insbesondere der Bezug derjenigen Einnahmen, die
dem Zentralfonds und der Pensionsanstalt für die evangelischen Geistlichen durch
gesetzliche Verwilligung oder aus einem anderen Rechtsgrunde zustehen.
83.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Fonds zur Deckung der
Synodalkosten mit der Landeskirchenkasse vereinigt und es gehen auf sie der auf-
gesparte Kapitalbestand und diejenigen Einnahmen über, die durch das Gesetz vom
19. Dezember 1874 gewährleistet sind.
84.
Die in der Landeskirchenkasse vereinigten Vermögensmassen sind in dem Be-
stande, den sie bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes haben, dauernd zu erhalten.
Sollen Teile dieses Grundvermögens zur Bestreitung laufender Ausgaben ver-
wendet werden, so ist hierzu die Zustimmung der Landessynode und des Land-
tags erforderlich.
§ 5.
Die Einkünfte der Landeskirchenkasse dienen zur Befriedigung der Zwecke, für
welche bisher die aufgehobenen beiden Anstalten und der Synodalkosten-Fonds be-
stimmt waren, und die ihr mit Zustimmung der Landessynode künftig zugewiesen
werden.
86.
Überschüsse, die sich bei den laufenden Einnahmen ergeben, bilden die Rück—
lage, die zum Ausgleich für etwaige Mehrausgaben bestimmt ist.
87.
Sollte sich die Kürzung der Besoldungen der Geistlichen (Kirchengesetz vom
21. November 1901 § 18 und Nachtrag dazu vom 28. Juni 1911) und der
Ruhegehalte (Kirchengesetz vom 22. November 1901 § 6) nötig machen, so wird