Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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(Nr. 22.) Nachtrag zum Gesetz vom 18. März 1908 über die Besoldung der Volksschul- 
lehrer und —Wla Vom 20. März 1912. 
WMir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Art. I. 
Das Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer und -Lehrerinnen vom 
18. März 1908, Regierungsblatt Seite 29, wird dahin abgeändert: 
1. § 1 erhält folgende Fassung: 
§ 1. 
Mindestbesoldung. 
Die Besoldung der Volksschullehrer und -Lehrerinnen beträgt mindestens: 
a) für einen vorläufig angestellten Lehrer 1100 M, 
b) für einen festangestellten Lehrer 1300 -#, 
I) für eine probeweise beschäftigte Lehrerin 1050 , 
d) für eine nach Ablauf der Probezeit angestellte Lehrerin 1150 M. 
Daneben wird in allen Fällen freie Wohnung oder Wohnungsentschädigung 
(§ 2) gewährt. 
2. 8§ 3 erhält folgende Fassung: 
g 3. 
Alterszulagen. 
Neben der in den §§ 1 und 2 festgesetzten Besoldung werden bei tadelloser 
Amtsführung den festangestellten Lehrern sowie den angestellten Lehrerinnen 
Alterszulagen gegeben, die die Mindestbesoldung weiter erhöhen
	        
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