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(Nr. 22.) Nachtrag zum Gesetz vom 18. März 1908 über die Besoldung der Volksschul-
lehrer und —Wla Vom 20. März 1912.
WMir
Wilbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
Art. I.
Das Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer und -Lehrerinnen vom
18. März 1908, Regierungsblatt Seite 29, wird dahin abgeändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
§ 1.
Mindestbesoldung.
Die Besoldung der Volksschullehrer und -Lehrerinnen beträgt mindestens:
a) für einen vorläufig angestellten Lehrer 1100 M,
b) für einen festangestellten Lehrer 1300 -#,
I) für eine probeweise beschäftigte Lehrerin 1050 ,
d) für eine nach Ablauf der Probezeit angestellte Lehrerin 1150 M.
Daneben wird in allen Fällen freie Wohnung oder Wohnungsentschädigung
(§ 2) gewährt.
2. 8§ 3 erhält folgende Fassung:
g 3.
Alterszulagen.
Neben der in den §§ 1 und 2 festgesetzten Besoldung werden bei tadelloser
Amtsführung den festangestellten Lehrern sowie den angestellten Lehrerinnen
Alterszulagen gegeben, die die Mindestbesoldung weiter erhöhen