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(Nr. 23.) Gesetz, betr. die Ausdehnung des Gesetzes vom 26. November 1855 über die bei
Anlegung der Werrabahn erforderlichen zwangsweisen Eigentumsabtretungen.
Vom 20. März 1912.
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Wilbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
rc. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
Das Gesetz vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werrabahn
erforderlichen zwangsweisen Eigentumsabtretungen mit den durch das Gesetz über
die Feststellung der Entschädigung in Enteignungsfällen vom 10. Dezember 1884
nebst dem Nachtrag zu diesem Gesetz vom 23. März 1892 eingetretenen Ab-
änderungen ist
1. auf die Errichtung einer Drahtseilbahn zur Beförderung von Sand und
Kies aus den Süßenborn-Umpferstedter Brüchen nach Weimar,
2. auf die Anlage eines Anschlußgleises der städtischen Gasanstalt zu Eisenach
an die Preußische Staatsbahn
auszudehnen und in allen Bestimmungen anzuwenden, sobald zum Bau und Betrieb
dieser Anlagen die landespolizeiliche Genehmigung erteilt worden ist.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 20. März 1912.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Paulssen.