Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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(Nr. 23.) Gesetz, betr. die Ausdehnung des Gesetzes vom 26. November 1855 über die bei 
Anlegung der Werrabahn erforderlichen zwangsweisen Eigentumsabtretungen. 
Vom 20. März 1912. 
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Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
rc. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Das Gesetz vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werrabahn 
erforderlichen zwangsweisen Eigentumsabtretungen mit den durch das Gesetz über 
die Feststellung der Entschädigung in Enteignungsfällen vom 10. Dezember 1884 
nebst dem Nachtrag zu diesem Gesetz vom 23. März 1892 eingetretenen Ab- 
änderungen ist 
1. auf die Errichtung einer Drahtseilbahn zur Beförderung von Sand und 
Kies aus den Süßenborn-Umpferstedter Brüchen nach Weimar, 
2. auf die Anlage eines Anschlußgleises der städtischen Gasanstalt zu Eisenach 
an die Preußische Staatsbahn 
auszudehnen und in allen Bestimmungen anzuwenden, sobald zum Bau und Betrieb 
dieser Anlagen die landespolizeiliche Genehmigung erteilt worden ist. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 20. März 1912. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulssen. 
 
	        
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