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Soweit diese Vorschriften zur Feststellung der Zuständigkeit nicht ausreichen,
wird das zuständige Amtsgericht vom Staatsministerium bestimmt.
3. Vor Erteilung des Zeugnisses hat das Amtsgericht von dem Antragsteller
den Nachweis zu erfordern, daß er Staatsangehöriger des Großherzogtums Sachsen
ist, und durch geeignete Ermittlungen festzustellen, daß gegen die Erteilung des
Zeugnisses Bedenken nicht bestehen.
4. Soweit nicht die Ausstellung eines Zeugnisses in bestimmter Form be-
antragt wird, ist das Zeugnis dahin zu erteilen, daß ein nach den inländischen
Gesetzen bestehendes Ehehindernis nicht bekannt geworden ist.
5. Hinsichtlich der etwa erforderlichen weiteren Beglaubigung der Ehefähigkeits-
zeugnisse ist nach Maßgabe der allgemeinen Verfügung vom 7. Juli 1904 —
zu J 1660 — zu verfahren.
Weimar, den 12. Januar 1912.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Justiz.
Kotbe.
(Nr. 26.) Ministerialbekanntmachung über die Abkürzungen für Maß- und Gewichtsbezeich-
nungen.
Am 1. April 1912 tritt die Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908
in Kraft. Entsprechend einem aus diesem Anlasse gefaßten Bundesratsbeschluß
ordnen wir hierdurch an, daß im amtlichen Verkehre der Großherzoglichen Behörden
und Beamten, und beim Unterricht in den öffentlichen Lehranstalten die nachstehenden
Abkürzungen von Maß= und Gewichtsbezeichnungen und die beigefügten Regeln
angewendet werden:
I. Abkürzungen.
1. Längenmaße:
Kilometter kmnm
Meter.m
Dezimeter Atnm
Zentimeter m
Millimeter, mm