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Zu 8 18.
Absatz 5 wird dahin abgeändert:
Diejenigen Wertpapiere, welche hiernach als gesetzlich zulässig erklärt worden sind,
dürfen bis zu 85 Prozent ihres zur Zeit der Beleihung bestehenden Marktwertes,
jedoch nicht über ihren Nennwert beliehen werden.
(Nr. 33.) Ministerialbekanntmachung, betr. die neue Satzung der Sparkasse der Stadt Apolda
vom 16. November 1911.
Die nachstehend abgedruckte neue Satzung der Sparkasse der Stadt Apolda vom
16. November 1911 ist von uns genehmigt worden.
Weimar, den 3. Januar 1912.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
Satzung
der Sparkasse der Stadt Apolda, vom 16. Movember 1911.
Einleitung.
Die am 26. Juni 1845 eröffnete Sparkasse der Stadt Apolda besitzt durch Höchstes
ReskriptA#r.184 Regierungsblait 1848, Seite 188, die Rechte einer milden Stiftung
und ist durch Bekanntmachung des Großherzoglich Sächsischen Staatsministeriums, Departement
der Justiz und Departement des Innern, vom 6. Dezember 1899, Regierungsblatt 1899,
Seite 733, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt worden.
Bezeichnung, Sitz und Zweck.
81.
Die Sparkasse der Stadt Apolda führt die Bezeichnung
„Die städtische Sparkasse“,
hat ihren Sitz in Apolda und dient dem Zweck, eine einfache Gelegenheit zur sicheren verzins-
lichen Anlegung von Geldern, zur Aufbewahrung von Wertpapieren und Wertgegenständen, sowie
zur Erlangung von Darlehen zu bieten.