Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

130 
Zu 8 18. 
Absatz 5 wird dahin abgeändert: 
Diejenigen Wertpapiere, welche hiernach als gesetzlich zulässig erklärt worden sind, 
dürfen bis zu 85 Prozent ihres zur Zeit der Beleihung bestehenden Marktwertes, 
jedoch nicht über ihren Nennwert beliehen werden. 
  
(Nr. 33.) Ministerialbekanntmachung, betr. die neue Satzung der Sparkasse der Stadt Apolda 
vom 16. November 1911. 
Die nachstehend abgedruckte neue Satzung der Sparkasse der Stadt Apolda vom 
16. November 1911 ist von uns genehmigt worden. 
Weimar, den 3. Januar 1912. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
Satzung 
der Sparkasse der Stadt Apolda, vom 16. Movember 1911. 
Einleitung. 
Die am 26. Juni 1845 eröffnete Sparkasse der Stadt Apolda besitzt durch Höchstes 
ReskriptA#r.184 Regierungsblait 1848, Seite 188, die Rechte einer milden Stiftung 
und ist durch Bekanntmachung des Großherzoglich Sächsischen Staatsministeriums, Departement 
der Justiz und Departement des Innern, vom 6. Dezember 1899, Regierungsblatt 1899, 
Seite 733, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt worden. 
Bezeichnung, Sitz und Zweck. 
81. 
Die Sparkasse der Stadt Apolda führt die Bezeichnung 
„Die städtische Sparkasse“, 
hat ihren Sitz in Apolda und dient dem Zweck, eine einfache Gelegenheit zur sicheren verzins- 
lichen Anlegung von Geldern, zur Aufbewahrung von Wertpapieren und Wertgegenständen, sowie 
zur Erlangung von Darlehen zu bieten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.