(Satzung der Sparkasse Apolda.) 135
Seschäftsbetrieb.
A. Spareinlagen.
DHöhe der Einlagen.
14.
Einlagen unter einer Mark werden nicht angenommen. Die Sparkasse gibt jedoch Spar-
marken zum Betrage von 10 Pfennig aus, die als Einlagen angenommen werden, wenn
10 Stück, auf eine von der Sparkasse ausgegebene Sparkarte geklebt, eingereicht werden.
Über einen Höchsteinlagenbetrag trifft der Verwaltungsrat je nach Lage der Verhältnisse
Bestimmungen. Es hat niemand einen Anspruch auf Annahme einer Einlage.
Verzinsung.
15.
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Mark betragen. Die jeweilige Höhe
der Verzinsung wird vom Gemeinderat bestimmt. Jede Anderung des Zinsfußes ist vier
Wochen vor ihrem Eintritt in den amtlichen Bekanntmachungsblättern des Gemeindevorstandes
zu veröffentlichen.
(Berechnung und Zuschreibung der Zinsen.
l#16.
Die Zinsen werden von dem zweiten auf die Einzahlung folgenden Werktag an bis zum
letzten Werktage vor dem Tag der Rückzahlung berechnet. Einlagen über 200 4, die binnen
4 Wochen zurückgezahlt werden, bleiben unverzinst. Bei der Zinsberechnung wird der
Monat zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet. Die bei der Zinsberechnung sich
ergebenden Bruchteile von Pfennigen fallen zugunsten der Kasse weg. Gekündigte Einlagen
(6 17) werden nur bis zum Ablauf der Kündigungzsfrist verzinst; der Verwaltungsrat darf
jedoch in besonderen Fällen eine weitere Verzinsung zulassen.
Am Schlusse des Kalenderjahres werden die Zinsen den Einlagen zugeschrieben und vom
1. Januar des neuen Jahres ab mit verzinst.
Kündigung.
§ 17.
Die Rückzahlung von Einlagen bis zum Betrage von 200 x kann für jedes Sparkassen-
buch ohne vorherige Kündigung an jedem Geschäftstag der Sparkasse gefordert werden, jedoch
innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen nur einmal.
Bei Rückzahlungen über 200 & muß in der Regel gekündigt werden und zwar bei Be-
trägen bis zu
500 einen Monat,
1000 A zwei Monate,
darüber hinaus drei Monate vorher.