Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Satzung der Sparkasse Apolda.) 137 
Alle Eintragungen in das Sparkassenbuch müssen von zwei durch Aushang im Sparkassen- 
raum benannten Beamten der städtischen Sparkasse vollzogen sein, wenn sie die Sparkasse ver— 
pflichten sollen. Diese Beamten bestimmt der Sparkassenvorstand. 
Der Inhaber des Buches hat sich jeder Eintragung zu enthalten. 
Prüfung der Gerechtigung des Guchinhabers. 
§ 20. 
Zahlungen werden in der Regel an den geleistet, der das Sparkassenbuch vorlegt. Die 
Sparkasse ist gemäß § 808 des B. G. B. berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung 
des Empfängers zu prüfen. Sie vertritt nicht einen bei der Prüfung der Berechtigung vor- 
gefallenen Irrtum. 
Bei Rückzahlung gilt der Eintrag als Quittung des Empfängers. 
Veränderungen und Gerichtigungen. 
8 21. 
Veränderungen der Einträge in den Sparkassenbüchern und Rasuren sind unzulässig. 
Berichtigungen eines irrtümlich erfolgten Eintrages dürfen nur durch einen auf den irrtümlichen 
Eintrag zurückweisenden neuen Eintrag geschehen. 
Besondere Sicherung des Einlegers. 
8 22. 
Gegen die unbefugte Abhebung von Spareinlagen kann sich jeder Einleger durch einen 
Sperrvermerk sichern. 
Als solcher ist zulässig: 
1. Ein von dem Einleger bezeichnetes Stichwort. 
2. Die Bestimmung, daß nur an den Einleger oder an eine von ihm zu bezeichnende 
Person gezahlt werden soll. 
3. Die Bestimmung, daß die Auszahlung erst zu einem bestimmten Zeitpunkte oder beim 
Eintritt eines bestimmten Ereignisses erfolgen soll. 
Die Sperrung ergreist auch die späteren Einzahlungen auf dasselbe Buch. Sie kann 
sich auf das Kapital allein oder auch auf die zuwachsenden Zinsen miterstrecken, ist aber für 
die Kassenbeamten nur beachtlich, wenn der Sperrvermerk in das Sparkassenbuch und in das 
Konto des Einlegers eingetragen ist. Sie kann nur mit Genehmigung des Sparkassenvorstandes 
von dem Einleger oder seinem Rechtsnachfolger aufgehoben werden. 
Bei der ersten Einzahlung auf gesperrte Sparkassenbücher ist von den Einlegern eine 
ausdrückliche schriftliche Erklärung abzugeben, daß sie sich den Bedingungen des Sperrvermerkes 
unterwerfen und auf eine vorzeitige Rückzahlung ohne Genehmigung des Vorstandes verzichten. 
Die Erklärung ist von den beiden zu Bucheintragungen berechtigten Beamten zu unter- 
schreiben und bei den Akten der Kasse aufzubewahren. 
1912 20
	        
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