(Satzung der Sparkasse Apolda.) 139
Gbertragbarkeit.
§ 26.
Auf Wunsch bewirkt die Sparkasse die Überweisung von Spareinlagen Abziehender an
eine andere öffentliche Sparkasse und die Einziehung von Einlagen aus anderen Sparkassen für
Angezogene.
Dem Antrag muß das Sparkassenbuch beigefügt sein. Über den Empfang wird von der
Sparkasse eine Bescheinigung erteilt, gegen deren Rückgabe bei der anderen Sparkasse die
Übergabe des neuen Sparkassenbuches mit der Abrechnung erfolgt.
Die Verzinsung dauert bei der Überweisung an eine andere Sparkasse bis zum Tage der
Auszahlung an die andere Sparkasse und beginnt bei der Einziehung aus einer anderen Spar-
kasse mit dem auf die Einzahlung bei der Apoldaer Sparkasse folgenden Werktag. Die baren
Auslagen trägt der Einleger. Er muß sich ihren Abzug vom Guthaben gefallen lassen.
Diese Bestimmungen finden Anwendung, wenn beide Sparkassen Guthaben übertragen.
Verkehr durch die Post.
827.
Beim Verkehr durch die Post übersendet die Sparkasse die Sparkassenbücher, wenn nichts
anderes vereinbart ist, postfrei durch eingeschriebenen Brief. Rückzahlungen können von
der vorherigen Einsendung einer beglaubigten Quittung abhängig gemacht werden. Alle Kosten
trägt der Antragsteller. Die Sparkasse entnimmt die ihr entstehenden Kosten von dem Be-
stand der Einlage.
8. Anlage der cBestände.
8 28.
Die zur Bestreitung der laufenden Ausgaben nicht erforderlichen Gelder sind durch den
Verwaltungerat sicher anzulegen. Maßgebend für die Sicherheit sind, soweit nicht die Satzung
eine Abweichung gestattet, die Vorschriften der §§ 1807, 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuches
und der §§ 211—214 des Ausführungsgesetzes zum B. G. B. vom 5. April 1899, R. B. 99,
S. 184/185.
Die Anlegung der Sparkassengelder darf erfolgen:
1. durch Gewährung von Darlehen gegen mündelsichere hypothekarische, grund= oder
rentenschuldmäßige Verpfändung von Grundstücken. Die Hypothekendarlehen können
mit oder ohne Vereinbarung einer Tilgung ausgeliehen werden. Tilgungsbedingungen
unterliegen der freien Vereinbarung. Gebäude in der Stadt Apolda dürfen bis
zu 6/16 des Schätzungswertes beliehen werden, den die zur Würderung verpflichteten
Schätzer (Ortstaxatoren) ermittelt haben.
Brandgut ist gemäß § 211 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch nur mit dem Betrage in Anschlag zu bringen, mit dem es in der Gebäude-
brandversicherungsanstalt des Großherzogtums versichert ist, insoweit dieser Betrag den
Schätzungswert nicht übersteigt.
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