Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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nichtung vom Bezirksdirektor oder der Kommission (8 3 unter b dieses Gesetzes) 
angeordnet wird. 
86. 
Gegen Anordnungen der Polizeibehörden oder des besonders bestellten Kom— 
missars findet, soweit nichts anderes darüber in diesem Gesetze verordnet ist, 
Beschwerde an die vorgesetzte Polizeibehörde statt. 
II. Entschädigungen. 
87. 
Außer den Fällen des § 66 des Viehseuchengesetzes ist Entschädigung zu 
gewähren: 
1. für Esel, Maultiere und Maulesel, die au Milzbrand oder Rauschbrand, 
sowie für Rinder und Einhufer, die an Wild= und Ninderseuche gefallen 
sind oder an denen nach dem Tode eine dieser Krankheiten festgestellt 
worden ist; 
2. für Rinder und Einhufer, die an Tollwut gefallen sind oder an denen 
nach dem Tode Tollwut festgestellt worden ist. 
Auf die unter 1 und 2 genannten Fälle finden die Vorschriften der §§ 68 
bis 70 und 72 des Viehseuchengesetzes mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
Die Entschädigung beträgt vier Fünftel des gemeinen Wertes. Auf die 
Entschädigung wird eine aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme zu vier 
Fünftel angerechnet. 
Die im § 70 Nr. 3 des Viehseuchengesetzes bestimmte Frist beträgt bei 
Wild= und Rinderseuche 14 Tage, bei Tollwut 90 Tage. 
In den Fällen des § 71 des Viehseuchengesetzes wird keine Entschädigung 
gewährt. Im Falle des § 71 Nr. 1 ist jedoch für Rinder und Einhufer die 
Entschädigung auch dann nicht zu versagen, wenn die Krankheit in Wild= und 
Rinderseuche oder in Tollwut bestanden hat. 
8 8. 
Die für Viehverluste zu leistenden Entschädigungen werden aus der Staats- 
kasse bezahlt, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
	        
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