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nichtung vom Bezirksdirektor oder der Kommission (8 3 unter b dieses Gesetzes)
angeordnet wird.
86.
Gegen Anordnungen der Polizeibehörden oder des besonders bestellten Kom—
missars findet, soweit nichts anderes darüber in diesem Gesetze verordnet ist,
Beschwerde an die vorgesetzte Polizeibehörde statt.
II. Entschädigungen.
87.
Außer den Fällen des § 66 des Viehseuchengesetzes ist Entschädigung zu
gewähren:
1. für Esel, Maultiere und Maulesel, die au Milzbrand oder Rauschbrand,
sowie für Rinder und Einhufer, die an Wild= und Ninderseuche gefallen
sind oder an denen nach dem Tode eine dieser Krankheiten festgestellt
worden ist;
2. für Rinder und Einhufer, die an Tollwut gefallen sind oder an denen
nach dem Tode Tollwut festgestellt worden ist.
Auf die unter 1 und 2 genannten Fälle finden die Vorschriften der §§ 68
bis 70 und 72 des Viehseuchengesetzes mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Die Entschädigung beträgt vier Fünftel des gemeinen Wertes. Auf die
Entschädigung wird eine aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme zu vier
Fünftel angerechnet.
Die im § 70 Nr. 3 des Viehseuchengesetzes bestimmte Frist beträgt bei
Wild= und Rinderseuche 14 Tage, bei Tollwut 90 Tage.
In den Fällen des § 71 des Viehseuchengesetzes wird keine Entschädigung
gewährt. Im Falle des § 71 Nr. 1 ist jedoch für Rinder und Einhufer die
Entschädigung auch dann nicht zu versagen, wenn die Krankheit in Wild= und
Rinderseuche oder in Tollwut bestanden hat.
8 8.
Die für Viehverluste zu leistenden Entschädigungen werden aus der Staats-
kasse bezahlt, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.