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Solange die Rücklage für die Besitzer von Pferden, Eseln, Mauleseln und
Maultieren mehr als 45000 -—und die Rücklage für die Besitzer von Rindern
mehr als 80 000 — beträgt, werden die Zinserträge des Fonds zur Bestreitung
der laufenden Verwaltungskosten und der Entschädigungen verwendet, und es soll
nur insoweit, als diese Zinsen hierzu nicht genügen, ein Beitrag erhoben werden.
Wenn in einem Jahre der Beitrag bereits zweimal erhoben worden ist und
dies dennoch nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen der betreffenden Verbands-
kasse ausreicht, so kann vom Staatsministerium die Heranziehung des Kapitalstockes
der betreffenden Rücklage in einem zu bestimmenden Betrage aushilfsweise zur
Deckung des Bedürfnisses angeordnet werden.
Die also verringerte Rücklage ist jedoch in den nächsten Jahren auf ihre
Normalhöhe wieder zu ergänzen.
8 31.
Die Verbandskassen einschließlich der dazu gehörigen Rücklagen werden von
dem Staatsministerium durch von ihm bestellte Kasse= und Rechnungsbeamte, denen
dafür von dem Staatsministerium eine entsprechende Entschädigung aus den Ver-
bandsmitteln zu gewähren ist, verwaltet und die Rechnungen darüber, für jede
Verbandskasse besonders, so geführt, wie dies bei der Verwaltung öffentlicher Gelder
gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die Rücklagen müssen in mündelsicheren Wertpapieren zinstragend angelegt
und in der vom Staatsministerium zu bestimmenden Hinterlegungsstelle auf-
bewahrt werden.
Die Rechnungen werden jährlich abgeschlossen, nach revisorischer Prüfung den
Vertretern der Verbandskassen vorgelegt (§ 35 dieses Gesetzes) und sodann von
dem Staatsministerium für richtig erklärt.
Jährlich ist eine Ubersicht der Einnahmen und Ausgaben sowie des Ver-
mögens (Rücklagen) der Verbandskassen zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
8 32.
Die Beiträge werden nach dem beitragspflichtigen Viehbestande an einem vom
Staatsministerium jedesmal zu bestimmenden Tage im März oder April verteilt.
Veränderungen des Viehbestandes nach diesem Tage bis zum nächsten *
bleiben unberücksichtigt.