Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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Solange die Rücklage für die Besitzer von Pferden, Eseln, Mauleseln und 
Maultieren mehr als 45000 -—und die Rücklage für die Besitzer von Rindern 
mehr als 80 000 — beträgt, werden die Zinserträge des Fonds zur Bestreitung 
der laufenden Verwaltungskosten und der Entschädigungen verwendet, und es soll 
nur insoweit, als diese Zinsen hierzu nicht genügen, ein Beitrag erhoben werden. 
Wenn in einem Jahre der Beitrag bereits zweimal erhoben worden ist und 
dies dennoch nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen der betreffenden Verbands- 
kasse ausreicht, so kann vom Staatsministerium die Heranziehung des Kapitalstockes 
der betreffenden Rücklage in einem zu bestimmenden Betrage aushilfsweise zur 
Deckung des Bedürfnisses angeordnet werden. 
Die also verringerte Rücklage ist jedoch in den nächsten Jahren auf ihre 
Normalhöhe wieder zu ergänzen. 
8 31. 
Die Verbandskassen einschließlich der dazu gehörigen Rücklagen werden von 
dem Staatsministerium durch von ihm bestellte Kasse= und Rechnungsbeamte, denen 
dafür von dem Staatsministerium eine entsprechende Entschädigung aus den Ver- 
bandsmitteln zu gewähren ist, verwaltet und die Rechnungen darüber, für jede 
Verbandskasse besonders, so geführt, wie dies bei der Verwaltung öffentlicher Gelder 
gesetzlich vorgeschrieben ist. 
Die Rücklagen müssen in mündelsicheren Wertpapieren zinstragend angelegt 
und in der vom Staatsministerium zu bestimmenden Hinterlegungsstelle auf- 
bewahrt werden. 
Die Rechnungen werden jährlich abgeschlossen, nach revisorischer Prüfung den 
Vertretern der Verbandskassen vorgelegt (§ 35 dieses Gesetzes) und sodann von 
dem Staatsministerium für richtig erklärt. 
Jährlich ist eine Ubersicht der Einnahmen und Ausgaben sowie des Ver- 
mögens (Rücklagen) der Verbandskassen zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
8 32. 
Die Beiträge werden nach dem beitragspflichtigen Viehbestande an einem vom 
Staatsministerium jedesmal zu bestimmenden Tage im März oder April verteilt. 
Veränderungen des Viehbestandes nach diesem Tage bis zum nächsten * 
bleiben unberücksichtigt.
	        
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