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unverhältnismäßig hohe Verluste mit Viehversicherungsgesellschaften eingehen können,
werden durch Beiträge der Besitzer des im Großherzogtum vorhandenen Rindviehs
(Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber) aufgebracht.
8 27.
Die Beiträge der Viehbesitzer werden dem Bedarf entsprechend von der
Vertretung der Verbandskassen (§ 35 des Gesetzes) jährlich festgesetzt.
Bei eintretendem Bedürfnisse kann die mehrmalige Erhebung der Beiträge
(§§ 25 und 26 des Gesetzes) ganz oder teilweise in einem und demselben Jahre
mit Genehmigung des Staatsministeriums beschlossen werden.
§ 28.
Die Entschädigung für das an Milzbrand, Rauschbrand oder Wild= und
Rinderseuche gefallene Rindvieh nach § 8 Abs. 2 unter c dieses Gesetzes wird vor-
schußweise aus der Verbandskasse der Rindviehbesitzer geleistet. Sie wird in dem
auf die Zahlung folgenden Jahre von den Rindviehbesitzern desjenigen Ver-
waltungsbezirkes, in dem das Tier gefallen ist, gleichzeitig mit den im § 26 dieses
Gesetzes geordneten Beiträgen und nach der Stückzahl des dabei zugrunde gelegten
Rindviehbestandes wieder beigezogen. Bei der Festsetzung der Beiträge sind die
Zinsverluste der Verbandskasse bis zum Jahresschluß und ein Anteil an den
Verwaltungskosten, der nach Gehör der Vertretung der Verbandskassen vom
Staatsministerium festgesetzt wird, mit zu verteilen.
8 29.
Die Beiträge (88 25, 26, 28 dieses Gesetzes) werden nicht erhoben für Tiere,
die dem Reiche, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören
und für das in Viehhöfen oder in Schlachthöfen einschließlich öffentlicher Schlacht-
häuser aufgestellte Schlachtvieh (§ 73 des Viehseuchengesetzes).
8 30.
Aus den am Schlusse des Jahres verbleibenden Überschüssen jeder der beiden
Beitragsarten (§§ 25 und 26 dieses Gesetzes) werden zwei Rücklagen gebildet.
Jeder Rücklage fließen außer den Überschüssen der betreffenden Beiträge am
Jahresschluß die Zinserträge ihrer Bestände zu.