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g 33.
Die Beiträge werden von dem Staatsministerium ausgeschrieben und unter-
liegen der Zwangsbeitreibung im Verwaltungswege.
8 34.
Die näheren Vorschriften über die Feststellung der Beiträge und über ihre
Erhebung werden im Verordnungswege erlassen.
8 35.
Die Bezirksausschüsse wählen für die Vertretung der Verbandskassen je ein
Mitglied und einen Stellvertreter je auf drei Jahre.
Die Vertretung der Verbandskassen hat neben den in den §§ 19, 27, 28, 31
dieses Gesetzes geordneten Zuständigkeiten die vom Staatsministerium von ihr
geforderten Gutachten abzugeben. Sie kann wegen der Handhabung des Gesetzes
und wegen seiner etwaigen Abänderung Anträge an das Staatsministerium stellen.
Die Vertretung wird vom Staatsministerinm zusammenberufen. Sie ist
beschlußfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind. Sie wählt aus
ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die Geschäfte leitet und bei Stimmengleichheit
den Ausschlag gibt.
Das Staatsministerium kann zu den Sitzungen Kommissare entsenden.
Die Vertreter der Verbandskassen erhalten bei Verrichtungen außerhalb des
Gemeindebezirks ihres Wohnortes Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütung
nach den Bestimmungen, die für die Klasse V im § 103 des Gesetzes über das
Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen in der Fassung der Ministerial-
bekanntmachung vom 28. Februar 1900 bestehen.
V. Abergangs= und Schlußbestimmungen.
8 36.
Die nach den bisherigen Gesetzen bestimmten Schiedsmänner und gewählten
Vertreter der Verbandskassen bleiben bis zum Ablauf ihrer Wahlzeit im Amte.
§ 37.
Die Rücklagen der bestehenden Verbandskassen gehen auf die neuen Verbands-
kassen über.