Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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§ 38. 
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze werden vom Staatsministerium 
erlassen. 
§ 39. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Viehseuchengesetze vom 26. Juni 1909 
in Kraft. 
Gleichzeitig treten außer Kraft das Ausführungsgesetz zum Reichsgesetze vom 
23. Juni 1880 . » . . 
1»Mai1894 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 17. April 
1889 (Regierungsblatt 1889 S. 79), das Gesetz, betreffend die Entschädigung für 
an Milzbrand gefallene Rinder vom 30. März 1892 (Regierungsblatt S. 77) und 
dessen Nachtrag vom 15. Dezember 1905 (Regierungsblatt S. 281). 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
  
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 27. März 1912. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulssen. 
 
	        
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