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(Nr. 45.) Gesetz, betr. die Beseitigung der Tierkadaver. Vom 27. März 1912.
Wir
Wilbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2. ꝛc.
verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1911 (Reichs-Gesetz-
blatt S. 248), betreffend die Beseitigung von Tierkadavern, mit Zustimmung des
getreuen Landtags, was folgt:
1.
Vom 1. Jannar 1914 ab darf die unschädliche Beseitigung von Tierkadavern
(Reichsgesetz, betreffend die Beseitigung von Tierkadavern vom 17. Juni 1911 —
Reichs-Gesetzblatt S. 248 § 1) nur durch das thermochemische Verfahren erfolgen.
Die Bezirksausschüsse können jedoch eine frühere Zeitgrenze hierfür festsetzen. Das
Staatsministerium kann für einzelne Landesteile Ausnahmen zulassen.
§2.
Zur Einrichtung von Kadaververnichtungsanlagen können die Bezirksausschüsse
1. mit selbständigen Unternehmern namens des Staatsfiskus Verträge ab-
schließen; — Die Verträge bedürfen der Genehmigung des Staats-
ministeriums —;
2. Gemeinden des Bezirks zu einem Abdeckereiverbande vereinigen. Die be-
teiligten Gemeinden sind vor der Beschlußfassung des Bezirksausschusses
zu hören. Über die Aufbringung der für die Einrichtung und den Betrieb
der Anlage erforderlichen Mittel ist vom Bezirksausschuß ein Statut zu
erlassen. Das Statut bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums.