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(Nr. 47.) Ministerialverordnung vom 23. Aprik 1912 zur Ausführung des Reichsgesetzes, betr.
die Beseitigung von Tierkadavern vom 17. Juni 1911.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird
zur Ausführung der 88 1 und 2 des Reichsgesetzes, betr. die Beseitigung von Tier-
kadavern vom 17. Juni 1911 (Reichs-Gesetzblatt S. 248) verordnet, was folgt:
§ 1.
Die Vorschriften des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1911, betr. die Beseitigung
von Tierkadavern (Reichs-Gesetzblatt S. 248) finden auf die Kadaver aller ge-
fallenen oder zum Zwecke der Beseitigung getöteten Tiere und auch der totgeborenen
Tiere Anwendung.
§2.
Das Verenden oder die Beseitigung von Pferden, Eseln, Maultieren, Maul-
eseln, Tieren des Rindergeschlechts, Schweinen, Schafen oder Ziegen hat der Be-
sitzer, oder derjenige, welcher das Tier in Obhut hatte, alsbald der Ortspolizei-
behörde anzuzeigen. Die Ortspolizeibehörde hat für die unschädliche Beseitigung
u sorgen.
; g Kadaver von totgeborenen Tieren und von kleineren Haustieren wie
Ferkeln und Lämmern bis zu 3 Monaten, Hunden, Katzen, Geflügel kann der
Anzeigepflichtige ohne eine solche Anzeige selbst beseitigen, und zwar sind kleinere
Tiere mindestens 50 cm, größere mindestens 1 m tief innerhalb 24 Stunden zu
vergraben, sofern sie nicht verbrannt oder einer Abdeckerei überwiesen werden können.
83.
Das Auswerfen von Tierkadavern oder Teilen von solchen in Gewässer,
sowie das Verwesenlassen toter Tiere und Tierteile im Freien ist verboten.
Kadaver von herrenlosen Tieren sind von der Ortspolizeibehörde unschädlich
zu beseitigen, auf deren Gebiet sie gefunden worden sind. Auf jagdbares Wild
findet diese Bestimmung keine Anwendung.