Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

226 
Regierungsblatt 
für das 
Großherwgtum Sachsen. 
Nummer 15. Weimar. 8. Juni 1912. 
  
  
Inhalt: Ministerialverordnung vom 27. April 1912 zur Ausführung des Giehseuchengesetzes vom 
26. Funi 1909 und des Alusführungsgesetzes vom 27. März 1912, Seite 225. 
  
(Nr. 49.) Ministerialverordnung vom 27. April 1912 zur Ausführung des Viehseuchengesetzes 
vom 26. Juni 1909 und des Ausführungsgesetzes vom 27. März 1912. 
Zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs---Gesetz- 
blatt S. 519) und des Ausführungsgesetzes vom 27. März 1912 (Regierungsblatt 
S. 205) wird folgendes bestimmt: 
81. 
(1) Für die Anwendung und Ausführung der nach den §§ 16 bis 30, 78 
des Gesetzes zulässigen Maßregeln gelten die nachstehenden unter Berücksichtigung 
der §§ 32 bis 65 des Gesetzes') und der Ausführungsvorschriften des Bundes- 
rats hierzu vom 7. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzblatt 1912 S. 3) erlassenen 
Vorschriften. 
(2) Die Anwendung und Ausführung der im Abs. 1 bezeichneten Bestimmungen 
nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften liegt, soweit nichts anderes gesagt ist, 
den Ortspolizeibehörden ob. 
(3) Weitergehende Anordnungen innerhalb der Schranken des Gesetzes können 
mit Ermächtigung des Staatsministeriums von den Bezirksdirektoren getroffen 
werden. 
§ 2. 
Auf die Nutzviehhöfe, die Schlachtviehhöfe und die öffentlichen Schlachthäuser 
sowie auf das daselbst aufgestellte Vieh finden die nachstehenden Vorschriften mit 
*) Unter Gesetz ist, soweit nichts anderes angegeben ist, stets das Biehseuchengesetz vom 26. Funi 
1909 (Reichs-Gesetzblatt S. 519) zu verstehen. 
1912 34
	        
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