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Regierungsblatt
für das
Großherwgtum Sachsen.
Nummer 15. Weimar. 8. Juni 1912.
Inhalt: Ministerialverordnung vom 27. April 1912 zur Ausführung des Giehseuchengesetzes vom
26. Funi 1909 und des Alusführungsgesetzes vom 27. März 1912, Seite 225.
(Nr. 49.) Ministerialverordnung vom 27. April 1912 zur Ausführung des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juni 1909 und des Ausführungsgesetzes vom 27. März 1912.
Zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs---Gesetz-
blatt S. 519) und des Ausführungsgesetzes vom 27. März 1912 (Regierungsblatt
S. 205) wird folgendes bestimmt:
81.
(1) Für die Anwendung und Ausführung der nach den §§ 16 bis 30, 78
des Gesetzes zulässigen Maßregeln gelten die nachstehenden unter Berücksichtigung
der §§ 32 bis 65 des Gesetzes') und der Ausführungsvorschriften des Bundes-
rats hierzu vom 7. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzblatt 1912 S. 3) erlassenen
Vorschriften.
(2) Die Anwendung und Ausführung der im Abs. 1 bezeichneten Bestimmungen
nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften liegt, soweit nichts anderes gesagt ist,
den Ortspolizeibehörden ob.
(3) Weitergehende Anordnungen innerhalb der Schranken des Gesetzes können
mit Ermächtigung des Staatsministeriums von den Bezirksdirektoren getroffen
werden.
§ 2.
Auf die Nutzviehhöfe, die Schlachtviehhöfe und die öffentlichen Schlachthäuser
sowie auf das daselbst aufgestellte Vieh finden die nachstehenden Vorschriften mit
*) Unter Gesetz ist, soweit nichts anderes angegeben ist, stets das Biehseuchengesetz vom 26. Funi
1909 (Reichs-Gesetzblatt S. 519) zu verstehen.
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