(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 227
Tierschauen — insbesondere Hunde= und Geflügelausstellungen —, die nur aus
dem Ausstellungsort oder einem beschränkten Umkreis beschickt werden, sofern dies
nach dem Seuchenstand in diesem Gebiete unbedenklich erscheint, der Beauf-
sichtigung nicht unterliegen. Er kann ferner auch Ställe und Betriebe von Vieh-
händlern, deren Geschäftsumfang nicht beträchtlich ist, von der Beaufsichtigung
befreien.
(3) Die Beaufsichtigung kann von dem Bezirksdirektor für die zu Handels-
zwecken oder zum öffentlichen Verkaufe zusammengebrachten Biehbestände, ferner
für die zu Zuchtzwecken aufgestellten männlichen Zuchttiere, für Katzen-, Kaninchen-
und Brieftaubenausstellungen, für die durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten
Zusammenziehungen von Vieh, für private Schlachthäuser und für die nicht unter
Abs. 1 fallenden Gastställe und gewerblichen Viehmästereien angeordnet werden.
87.
(1) Die Besitzer oder Unternehmer der Betriebe, Unternehmungen und Ver-
anstaltungen, die nach § 6 Abs. 1 der Beaufsichtigung unterliegen, haben von der
Eröffnung oder Einstellung ihrer Betriebe, unbeschadet der ihnen nach den Vor-
schriften der Gewerbeordnung etwa obliegenden Anzeigepflicht, der Ortspolizeibehörde
Anzeige zu erstatten. Die Anzeige hat bei der Eröffnung spätestens zwei Wochen
vorher, bei der Einstellung spätestens gleichzeitig mit diesem Zeitpunkte zu erfolgen.
(2) Der Bezirksdirektor kann die gleiche Anzeigepflicht auch für die nach § 6
Abs. 3 der Beaufsichtigung unterstellten Betriebe, Unternehmungen und Ver-
anstaltungen vorschreiben. Er kann ferner anordnen, daß über das Vorhandensein,
den Ab= und Zugang oder über Ortsveränderungen von Tieren, die der Beauf-
sichtigung unterstellt sind oder sich in den zu beaufsichtigenden Betrieben, Unter-
nehmungen und Veranstaltungen befinden, bei einer von ihm zu bezeichnenden Stelle
Anzeige erstattet wird. Soweit es zur Ermittelung der der Beaufsichtigung unter-
liegenden Betriebe, Unternehmungen und Veranstaltungen noch notwendig erscheint,
kann er auch eine Anzeige über das Vorhandensein der Betriebe, Unternehmungen
und Veranstaltungen anordnen.
(3) Die Ortspolizeibehörde hat die ihr erstatteten Anzeigen an den Bezirks-
direktor weiterzugeben, der dem Bezirkstierarzt davon Mitteilung macht.
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