Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

230 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
händlern befindliche und für das auf Märkte gebrachte Vieh die Beibringung von 
Ursprungs= und von Gesundheitszeugnissen, und zwar vorbehaltlich der Vorschrift 
* des § 18 nach auliegenden Mustern II und Ill anordnen. 
V 
§ 17. 
(1) Die Ursprungszeugnisse sind von den Gemeindevorständen auszustellen. 
Aus ihnen müssen bei Pferden und Rindern Geschlecht, Farbe, Abzeichen und das 
ungefähre Alter, bei Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel die Art und 
Stückzahl sowie bei sämtlichen Tiergattungen etwaige besondere Kennzeichen 
(Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.), ferner der 
Ursprungsort, der Name desjenigen, aus dessen Bestande das Vieh stammt, und 
der Tag der Entfernung des Viehes aus dem Ursprungsort ersichtlich sein. Die 
Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse beträgt 30 Tage, von der Ausstellung an 
gerechnet. 
(2) In den Gesundheitszeugnissen muß amtstierärztlich bescheinigt sein, daß 
das darin näher zu bezeichnende Vieh frei von Erscheinungen ist, die auf das 
Vorhandensein einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche schließen oder ihren 
Ausbruch befürchten lassen. Die Gesundheitszeugnisse haben bei Wiederkäuern, 
Schweinen und Geflügel eine Gültigkeitsdauer von 5 Tagen, bei Einhufern eine 
solche von 8 Tagen, von der Ausstellung an gerechnet. 
(3) Der Bezirksdirektor kann mit Genehmigung des Staatsministeriums eine 
Abkürzung der Frist für die Gültigkeitsdauer der Ursprungs= und der Gesundheits- 
zeugnisse anordnen. Die Gültigkeitsdauer ist in den Zeugnissen anzugeben. 
8 18. 
Die Ursprungs- und die Gesundheitszeugnisse können in die Kontrollbücher 
(8 20) eingetragen werden. 
8 19. 
Die Ursprungszeugnisse und die von beamteten Tierärzten ausgestellten 
Gesundheitszeugnisse sind, unbeschadet der von den einzelnen Bundesstaaten über 
die Gültigkeitsdauer erlassenen Sondervorschriften, für das ganze Reichsgebiet gültig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.