230 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
händlern befindliche und für das auf Märkte gebrachte Vieh die Beibringung von
Ursprungs= und von Gesundheitszeugnissen, und zwar vorbehaltlich der Vorschrift
* des § 18 nach auliegenden Mustern II und Ill anordnen.
V
§ 17.
(1) Die Ursprungszeugnisse sind von den Gemeindevorständen auszustellen.
Aus ihnen müssen bei Pferden und Rindern Geschlecht, Farbe, Abzeichen und das
ungefähre Alter, bei Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel die Art und
Stückzahl sowie bei sämtlichen Tiergattungen etwaige besondere Kennzeichen
(Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.), ferner der
Ursprungsort, der Name desjenigen, aus dessen Bestande das Vieh stammt, und
der Tag der Entfernung des Viehes aus dem Ursprungsort ersichtlich sein. Die
Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse beträgt 30 Tage, von der Ausstellung an
gerechnet.
(2) In den Gesundheitszeugnissen muß amtstierärztlich bescheinigt sein, daß
das darin näher zu bezeichnende Vieh frei von Erscheinungen ist, die auf das
Vorhandensein einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche schließen oder ihren
Ausbruch befürchten lassen. Die Gesundheitszeugnisse haben bei Wiederkäuern,
Schweinen und Geflügel eine Gültigkeitsdauer von 5 Tagen, bei Einhufern eine
solche von 8 Tagen, von der Ausstellung an gerechnet.
(3) Der Bezirksdirektor kann mit Genehmigung des Staatsministeriums eine
Abkürzung der Frist für die Gültigkeitsdauer der Ursprungs= und der Gesundheits-
zeugnisse anordnen. Die Gültigkeitsdauer ist in den Zeugnissen anzugeben.
8 18.
Die Ursprungs- und die Gesundheitszeugnisse können in die Kontrollbücher
(8 20) eingetragen werden.
8 19.
Die Ursprungszeugnisse und die von beamteten Tierärzten ausgestellten
Gesundheitszeugnisse sind, unbeschadet der von den einzelnen Bundesstaaten über
die Gültigkeitsdauer erlassenen Sondervorschriften, für das ganze Reichsgebiet gültig.