232 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
6. Molkereien.
(§ 17 Nr. 5 des Gesetzes.)
8 26.
In Molkereien ist der Zentrifugenschlamm täglich durch Verbrennen oder
Vergraben zu beseitigen. Die Zentrifugentrommeln und z-einsätze sind nach Ent-
fernung des Zentrifugenschlamms in kochendheiße 3prozentige Sodalösung mindestens
zwei Minnten lang einzulegen oder mit solcher abzubürsten.
26.
(I) Als Sammelmolkereien gelten solche Molkereien, in denen nicht aus-
schließlich die Milch') von Kühen aus einem und demselben Betrieb und von
solchen Kühen verarbeitet wird, die den in diesem Betriebe dauernd oder vorüber-
gehend beschäftigten Personen gehören.
(2) Als Verarbeitung ist auch die Entrahmung der Milch anzusehen.
§ 27.
(1) Die Sammelmolkereien müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit
denen Milch sicher und nachweislich auf 900 erhitzt werden kann. Die Gefäße,
in denen die Milch zur Sammelmolkerei gebracht und aus ihr abgegeben wird,
müssen so beschaffen sein, daß sie leicht und sicher gereinigt und desinfiziert werden
können. In den Sammelmolkereien müssen für eine leichte und gründliche
Desinfektion dieser Gefäße geeignete Einrichtungen vorhanden sein.
(2) Der Bezirksdirektor kann für die Beschaffung der im Abs. 1 vorgeschriebenen
Erhitzungseinrichtungen in bestehenden Sammelmolkereien eine Frist bis zu zwei
Jahren nach Inkraftreten des Gesetzes gewähren.
8 28.
(1) Milch und Milchrückstände aus Sammelmolkereien dürfen nur nach
vorheriger ausreichender Erhitzung als Futtermittel für Tiere abgegeben oder als
solche im eigenen Betriebe der Molkerei verbraucht werden.
(2) Ausnahmen von dem Erhitzungszwange können von dem Bezirksdirektor
für solche Molkereien zugelassen werden, deren Viehbestände sämtlich einem staatlich
) Unter Milch im Sinne dieser Ausführungsvorschriften sind auch die bei deren Verarbeitung
sich ergebenden flüssigen Produkte — Rahm, Magermilch, Buttermilch und Molke — zu verstehen.