(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 233
anerkannten Tuberkulosetilgungsverfahren (§ 302) unterworfen sind. Auch kann
der Bezirksdirektor mit Genehmigung des Staatsministeriums in besonderen Aus-
nahmefällen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es geboten erscheinen lassen,
Befreiung von dem Erhitzungszwange gewähren.
(3) Als ausreichende Erhitzung der Milch (§ 52, § 154 Abs. 1b undc, § 162
Abs. le, § 163 Abs. 5, § 168 Abs. 1e, § 305 Abs. 1b, § 311 Abs. 2b) ist
anzusehen:
a) Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen;
b) Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden
Wasserdampf auf 85°;
e) Erhitzung im Wasserbad auf 85% für die Dauer einer Minnte.
Ausnahmsweise kann von dem Bezirksdirektor auch die Erhitzung auf 700 für
die Dauer einer halben Stunde zugelassen werden, wenn nach Lage der Verhält-
nisse eine sorgfältige Durchführung dieses Erhitzungsverfahrens gewährleistet
erscheint.
§ 29.
In den Sammelmolkereien muß derart Buch geführt werden, daß jederzeit
ersichtlich ist, aus welchen Gehöften und in welcher Menge täglich Milch zur Ver-
arbeitung angeliefert wird, sowie in welche Gehöfte täglich Molkereirückstände zur
weiteren Verwertung in Viehhaltungen abgegeben werden. Die Bücher sind den
mit der Aufsicht über die Molkerei beauftragten Beamten auf Verlangen zur
Einsicht vorzulegen.
8 30.
(1) Eröffnung und Einstellung des Betriebs einer Sammelmolkerei sind dem
Bezirksdirektor anzuzeigen.
(2) Die Sammelmolkereien unterliegen der Beaufsichtigung durch die beamteten
Tierärzte.
(3) Hierbei ist die Durchführung der nach § 28 vorgeschriebenen Erhitzung
durch regelmäßige Besichtigung der Einrichtung und des Betriebs der Sammel-
molkereien und durch Prüfung entnommener Proben von Milch und Milchrückständen
sicherzustellen. Auch ist die Beachtung der Vorschriften der §§ 25, 27, 29 zu
prüfen.
(4) Es bleibt vorbehalten, weitere Bestimmungen über die Beaussichtigung
zu treffen.
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