234 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
7. Verkehr und Handel mit Vieh im Amherzieben.
(§17 Nr. 6 des Gesetzes.)
§ 31.
Das Unmherziehen mit Zuchthengsten zum Decken von Stuten kann von dem
Bezirksdirektor verboten werden.
8 32.
Für den Handel mit Vieh ohne vorgängige Bestellung kann vom Bezirks-
direktor angeordnet werden, daß der Verkauf außerhalb des Gemeindebezirks der
gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen nur
an bestimmten Verkaufsplätzen (Standort, Stall usw.) stattfinden und daß bei
diesem Handel beim Aufsuchen von Bestellungen Vieh nicht mitgeführt werden
darf. Der Bezirksdirektor kann ferner mit Genehmigung des Staatsministeriums
anordnen, daß das bei dem Handel im Umherziehen mitgeführte Vieh einer regel-
mäßigen amtstierärztlichen Untersuchung unterliegt.
8. Zugtiere im Bergwerks-, Schiffahrts= und Hausierbetriebe.
(§17 Nr. 7 des Gesetzes.)
§ 33.
(1) Für die beim Schiffahrtsbetrieb oder beim Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen, in besonderen Fällen auch für die beim Bergwerksbetriebe benutzten Zug-
tiere kann von dem Bezirksdirektor eine amtstierärztliche, in bestimmten Zeiträumen
zu wiederholende Untersuchung angeordnet werden.
(2) In diesem Falle ist das Ergebnis der Untersuchung unter Angabe des
Tages in ein Untersuchungsbuch nach anliegendem Muster V einzutragen, in dem
die untersuchten Tiere einzeln nach Geschlecht, Farbe, Abzeichen und Alter bezeichnet
sein müssen. Das Untersuchungsbuch ist 6 Monate lang, von der letzten Ein-
tragung an gerechnet, aufzubewahren. Der Führer der Tiere beim Schiffahrts-
betrieb und beim Gewerbebetrieb im Umherziehen hat es stets mit sich zu führen.
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9. Hundehalsbänder.
17 Nr. 8 des Gesetzes.)
8 34.
Frei umherlaufende Hunde müssen mit Halsbändern versehen sein, die Namen
und Wohnort, in größeren Orten nach näherer Anordnung des Bezirksdirektors