Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 235 
auch die Wohnung des Besitzers ersehen lassen oder an denen eine Steuermarke 
mit Angabe des Versteuerungsorts und der Nummer des Hundes in der Steuerliste 
befestigt ist. 
10. Deckregister. 
(§17 Nr. 9 des Gesetzes.) 
8 36. 
(1) Personen, die einen Hengst oder Bullen (Stier, Farren) zum Decken 
fremder Pferde oder fremden Rindviehs verwenden, oder die Beauftragten dieser 
Personen, desgleichen die Vorsteher oder Tierhalter von Gemeinden, Verbänden 
oder Vereinen, die Hengste oder Bullen zur Zucht halten, haben Deckregister nach 
dem beigefügten Muster VI zu führen und den Polizeibeamten und beamteten 2% 
Tierärzten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Soweit schon jetzt Deckregister 
geführt werden, die inhaltlich den Vorschriften des Musters genügen, können diese 
Deckregister bis zum Verbrauche der vorhandenen Vordrucke weiter verwendet 
werden. Erweiterungen des Musters sind zulässig. 
(2) Als fremdes Vieh gilt nicht das Vieh derjenigen Personen, die in dem 
Betriebe des Hengst= oder Bullenbesitzers beschäftigt sind. 
8 36. 
Personen, die einen Hengst oder Bullen zum Decken fremder Pferde oder 
fremden Rindviehs verwenden, desgleichen die Vorstände oder Tierhalter von 
Gemeinden, Verbänden oder Vereinen, die Hengste oder Bullen zur Zucht halten, 
haben dies der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
11. Viehladestellen. 
(§ 17 Nr. 10 des Gesetzes.) 
8 37. 
(1) Die für den öffentlichen Verkehr benutzten Viehladestellen müssen mit 
undurchlässigem Boden versehen sein. 
(2) Der Bezirksdirektor kann für Viehladestellen mit geringerem Verkehr, die 
von ihm zu bezeichnen sind, Ausnahmen von vorstehender Bestimmung zulassen. 
(3) Für schon bestehende Viehladestellen hat der Bezirksdirektor eine an- 
gemessene Frist zur Herstellung des undurchlässigen Bodens zu gewähren. 
(4) Soweit es sich bei den nach Abs. 2, 3 zu treffenden Anordnungen um 
Eisenbahnviehladestellen handelt, sind die Anordnungen im Einvernehmen mit der 
Eisenbahnverwaltung zu treffen. 
35“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.