240 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
bestimmter Gattungen an Markttagen außerhalb des Marktplatzes verbieten oder
beschränken. Die Abhaltung sogenannter Vormärkte ist nur mit Genehmigung,
des Bezirksdirektors zulässig.
8 49.
Für Viehmärkte kann angeordnet werden, daß sämtliche Tiere vor dem Abtrieb
unter Angabe des Bestimmungsorts und des Käufers bei der Marktpolizeibehörde ge-
meldet werden und daß von dieser Behörde ein Abtrieb-Register geführt wird,
aus dem die Zahl und Art der abgetriebenen Tiere, Name und Wohnort des
Besitzers, Bestimmungsort, Name und Wohnort des Empfängers hervorgehen
müssen.
8 50.
Der Viehabtrieb von Schlachtviehmärkten kann, sofern er nicht zur Schlachtung
oder zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte erfolgt, von dem Bezirksdirektor
verboten werden.
51.
Das in ein öffentliches Schlachthaus übergeführte Vieh darf daraus ohne
polizeiliche Genehmigung lebend nicht wieder ausgeführt werden.
8 52.
Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder Schlachtviehhöfen oder
in öffentlichen Schlachthäusern zu Schlacht- oder Handelszwecken aufgestellt sind,
darf nur nach vorheriger ausreichender Erhitzung (§ 28 Abs. 3) abgegeben oder
sonst verwertet werden.
53.
Auf Jahr= und Wochenmärkte, die von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung
befreit sind, finden die Bestimmungen der §§ 47 bis 52 keine Anwendung.
14. Einrichtung und Betrieb von Gast= und Händlerställen.
(§ 17 Nr. 13 des Gesetzes.)
8 64.
(1) Gastställe und Ställe von Viehhändlern müssen mit undurchlässigem Fuß-
boden und glatten Wänden versehen sein. Sie müssen ferner ausreichend durch
Tageslicht beleuchtet, oder es muß für eine ausreichende künstliche Beleuchtung
gesorgt sein. Die in Gast= und Händlerställen befindlichen Ausrüstungsgegenstände