(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 243
8 63.
Neu zu errichtende Abdeckereien müssen folgende besondere Betriebsräumlich-
keiten enthalten:
a) einen Raum zur Tötung, Abhäutung und Zerlegung der Tiere;
b) besondere Räumlichkeiten zur Verarbeitung der Tierteile, insbesondere zum
Kochen sowie zum Trocknen und Lagern verwendbarer Teile;
J) einen Käfig zur Absperrung und Beobachtung wutkranker oder berdächtiger
Hunde oder Katzen;
d) einen Umkleide= und Waschraum für das Arbeitspersonal;
e) einen heizbaren Raum für die Vornahme von Zerlegungen einschließlich
eines zu mikroskopischen Untersuchungen geeigneten Raumes.
8 64.
Für kleinere Abdeckereien kann der Bezirksdirektor von den Vorschriften der
§§ 57 bis 60, 63 Ausnahmen zulassen; von der Vorschrift des § 63 unter c ist
bei kleineren Abdeckereien regelmäßig abzusehen.
Betrieb.
65.
Die Abholung der Kadaver und tierischen Teile hat in besonderen, auf allen
Seiten geschlossenen Fahrzeugen zu geschehen, die so gedichtet sind, daß Flüssig-
keiten nicht durchsickern können. Die Fahrzeuge sollen mit Hebevorrichtungen zum
Ein= und Ausladen der Kadaver versehen sein. Zur Beförderung kleinerer Kadaver
und Tierteile können andere undurchlässige Behältnisse verwendet werden, die
während des Gebrauchs geschlossen zu halten sind. Der Bezirksdirektor kann
ausnahmsweise auch zur Beförderung größerer Kadaver Fahrzeuge zulassen, die den
vorstehend genannten Anforderungen nicht entsprechen, sofern sie so gedichtet sind,
daß Flüssigkeiten nicht durchsickern können. In diesem Falle sind die Kadaver und
tierischen Teile in geeigneter Weise zu bedecken.
8 66.
Die in der Abdeckerei getöteten Tiere und die dahin gebrachten Kadaver und
tierischen Teile sind alsbald unschädlich zu beseitigen oder, soweit veterinärpoli-
zeiliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, nach Maßgabe des § 69 zum Zwecke
der Verwertung zu verarbeiten. Im letzteren Falle können die Häute der Tiere
auch ohne weitere Verarbeitung verwendet werden.
36“