244 (Aus f.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
§ 67.
(1) Als unschädliche Beseitigung gelten:
a) Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile;
b) trockene Destillation;
Tc) Behandlung auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile;
d) Verbrennen bis zur Asche;
e) Vergraben.
Das Vergraben darf nur zugelassen werden, wenn die unschädliche Beseitigung
nach a bis d nicht ausführbar ist. Das Vergraben hat in so tief angelegten
Gruben zu erfolgen, daß die Oberfläche der Kadaver oder der Tierteile von einer
unterhalb des Randes der Grube mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt ist.
Nach Einbringung der Kadaver in die Grube sind die durch Blut oder sonstige
Abgänge verunreinigten Stellen der Umgebung der Grube abzuschürfen und mit
den Kadavern zu vergraben.
(2) Die bei der unschädlichen Beseitigung nach Abs. 1 unter a bis d ge-
wonnenen Erzeugnisse und Rückstände können, sofern nicht andere Bestimmungen
entgegenstehen, außer zum Genusse für Menschen frei verwendet werden, jedoch nur
unter der Voraussetzung, daß eine nachträgliche Beschmutzung durch unverarbeitete
Kadaver oder tierische Teile ausgeschlossen ist. Zu diesem Zwecke müssen die
Verarbeitung und die Lagerung in besonderen Räumen stattfinden; auch dürfen
Personen, die mit den zur Verarbeitung bestimmten rohen tierischen Teilen in
Berührung kommen, ohne Wechsel der Oberkleider, ohne Wechsel oder Reinigung
des Schuhzeugs und ohne gründliches Waschen der Hände die Räume, in denen
die genannten Erzeugnisse und Rückstände gewonnen und gelagert werden, nicht
betreten.
8 68.
Der unschädlichen Beseitigung unterliegen auch alle nicht verwendbaren Teile von
Kadavern und Abfälle, die sich bei der weiteren Verarbeitung von Kadavern ergeben.
8 69.
(1) Soweit veterinärpolizeiliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, dürfen von
Kadavern außer den Häuten (8 66) verwendet werden:
Fett nach Kochung oder Ausschmelzung,
Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Haare, Wolle, Borsten und Federn nach
Auskochung oder Trocknung,