Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

244 (Aus f.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
§ 67. 
(1) Als unschädliche Beseitigung gelten: 
a) Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile; 
b) trockene Destillation; 
Tc) Behandlung auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile; 
d) Verbrennen bis zur Asche; 
e) Vergraben. 
Das Vergraben darf nur zugelassen werden, wenn die unschädliche Beseitigung 
nach a bis d nicht ausführbar ist. Das Vergraben hat in so tief angelegten 
Gruben zu erfolgen, daß die Oberfläche der Kadaver oder der Tierteile von einer 
unterhalb des Randes der Grube mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt ist. 
Nach Einbringung der Kadaver in die Grube sind die durch Blut oder sonstige 
Abgänge verunreinigten Stellen der Umgebung der Grube abzuschürfen und mit 
den Kadavern zu vergraben. 
(2) Die bei der unschädlichen Beseitigung nach Abs. 1 unter a bis d ge- 
wonnenen Erzeugnisse und Rückstände können, sofern nicht andere Bestimmungen 
entgegenstehen, außer zum Genusse für Menschen frei verwendet werden, jedoch nur 
unter der Voraussetzung, daß eine nachträgliche Beschmutzung durch unverarbeitete 
Kadaver oder tierische Teile ausgeschlossen ist. Zu diesem Zwecke müssen die 
Verarbeitung und die Lagerung in besonderen Räumen stattfinden; auch dürfen 
Personen, die mit den zur Verarbeitung bestimmten rohen tierischen Teilen in 
Berührung kommen, ohne Wechsel der Oberkleider, ohne Wechsel oder Reinigung 
des Schuhzeugs und ohne gründliches Waschen der Hände die Räume, in denen 
die genannten Erzeugnisse und Rückstände gewonnen und gelagert werden, nicht 
betreten. 
8 68. 
Der unschädlichen Beseitigung unterliegen auch alle nicht verwendbaren Teile von 
Kadavern und Abfälle, die sich bei der weiteren Verarbeitung von Kadavern ergeben. 
8 69. 
(1) Soweit veterinärpolizeiliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, dürfen von 
Kadavern außer den Häuten (8 66) verwendet werden: 
Fett nach Kochung oder Ausschmelzung, 
Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Haare, Wolle, Borsten und Federn nach 
Auskochung oder Trocknung,
	        
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