Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

246 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
§ 7. 
(1) Der höchste Grundwasserstand des zum Vergraben von Kadavern und 
tierischen Teilen bestimmten Geländes (des Wasenplatzes) soll so tief liegen, daß 
Gruben von 2 m Tiefe angelegt werden können, ohne daß auf Wasser gestoßen 
wird. Die Gruben sollen mindestens 0,5 m von einander getrennt sein und dürfen 
nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde geöffnet oder erneut in Benutzung 
genommen werden. Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn nach 
amtstierärztlichem Gutachten mit Sicherheit anzunehmen ist, daß eine vollständige 
Verwesung der in der Grube untergebrachten Kadaver oder Kadaverteile stattgefunden 
hat, und daß ansteckungsfähige Seuchenkeime in der Grube nicht mehr vorhanden 
sind. In besonderen Ausnahmefällen kann die vorzeitige Offnung solcher Gruben 
unter Anwendung aller erforderlichen Vorsichtsmaßregeln und unter polizeilicher 
Überwachung gestattet werden. Die aus einer geöffneten Grube ausgehobenen Tier- 
teile sind wieder vorschriftsmäßig zu vergraben oder sonst (§ 67) unschädlich zu 
beseitigen. 
(2) Der Wasenplatz darf zu keinem anderen Zwecke als zum Vergraben von 
Kadavern benutzt werden; insbesondere ist verboten, auf ihm Viehfutter zu werben 
oder ihn beweiden zu lassen. 
8 74. 
(1) Das Halten von Schweinen auf dem Abdeckereigrundstück ist verboten. 
(2) Für Hunde, die auf dem Abdeckereigrundstücke gehalten werden, kann die 
Ankettung oder Unterbringung in Zwingern angeordnet werden. 
Beaufsichtigung. 
§ 75. 
Die Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung 
oder Verarbeitung von Kadavern oder tierischen Teilen unterliegen der amtstier- 
ärztlichen Beaufsichtigung (vergl. auch § 6 Abs. 1). Es bleibt vorbehalten, nähere 
Vorschriften über die Beaufsichtigung zu treffen. 
8 76. 
Inhaber von Abdeckereien oder von Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung 
oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen oder sonstige Personen, die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.