246 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
§ 7.
(1) Der höchste Grundwasserstand des zum Vergraben von Kadavern und
tierischen Teilen bestimmten Geländes (des Wasenplatzes) soll so tief liegen, daß
Gruben von 2 m Tiefe angelegt werden können, ohne daß auf Wasser gestoßen
wird. Die Gruben sollen mindestens 0,5 m von einander getrennt sein und dürfen
nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde geöffnet oder erneut in Benutzung
genommen werden. Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn nach
amtstierärztlichem Gutachten mit Sicherheit anzunehmen ist, daß eine vollständige
Verwesung der in der Grube untergebrachten Kadaver oder Kadaverteile stattgefunden
hat, und daß ansteckungsfähige Seuchenkeime in der Grube nicht mehr vorhanden
sind. In besonderen Ausnahmefällen kann die vorzeitige Offnung solcher Gruben
unter Anwendung aller erforderlichen Vorsichtsmaßregeln und unter polizeilicher
Überwachung gestattet werden. Die aus einer geöffneten Grube ausgehobenen Tier-
teile sind wieder vorschriftsmäßig zu vergraben oder sonst (§ 67) unschädlich zu
beseitigen.
(2) Der Wasenplatz darf zu keinem anderen Zwecke als zum Vergraben von
Kadavern benutzt werden; insbesondere ist verboten, auf ihm Viehfutter zu werben
oder ihn beweiden zu lassen.
8 74.
(1) Das Halten von Schweinen auf dem Abdeckereigrundstück ist verboten.
(2) Für Hunde, die auf dem Abdeckereigrundstücke gehalten werden, kann die
Ankettung oder Unterbringung in Zwingern angeordnet werden.
Beaufsichtigung.
§ 75.
Die Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung
oder Verarbeitung von Kadavern oder tierischen Teilen unterliegen der amtstier-
ärztlichen Beaufsichtigung (vergl. auch § 6 Abs. 1). Es bleibt vorbehalten, nähere
Vorschriften über die Beaufsichtigung zu treffen.
8 76.
Inhaber von Abdeckereien oder von Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung
oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen oder sonstige Personen, die