Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn z. Viehseuchengesetz.) 247 
zur Beseitigung von Kadavern und tierischen Teilen amtlich bestellt sind, müssen 
nach Maßgabe des beigefügten Musters VII Kontrollbücher führen. 9 
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16. Verkehr mit Biehseuchenerregern. 
(§I 17 Nr. 16 des Gesetzes.) 
§ 77. 
Für den Verkehr mit Viehseuchenerregern und für ihre Aufbewahrung sowie 
für die bei der Ausführung wissenschaftlicher Arbeiten mit solchen Erregern zu 
beobachtenden Vorsichtsmaßregeln gilt die Bekanntmachung des Reichskanzlers, be- 
treffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, 
ausgenommen Pesterreger, vom 4. Mai 1904 (Reichs-Gesetzblatt S. 159) mit folgen- 
den Maßgaben: # 
a) Die Vorschriften des § 1 dieser Bekanntmachung finden auch auf die « 
Erreger der Maul= und Klauenseuche und Schweinepest sowie auf Material, 
das diese Erreger enthält, Anwendung. Landeszentralbehörde im Sinne 
des § 1 Abs. 1 ist in diesen Fällen das Staatsministerium, zuständige 
Behörde im Sinne des § 1 Abs. 3 der Bezirksdirektor. 
b) Die Vorschriften der §§ 2 bis 6, 8 daselbst finden auch auf die Er- 
reger solcher Viehseuchen, für die vom Reichskanzler die Anzeigepflicht, 
sei es auch nur für einen Teil des Reichsgebiets, besonders eingeführt 
ist, und auf Material, das diese Erreger enthält, Anwendung. Zu- 
ständige Polizeibehörde im Sinne dieser Vorschriften ist der Bezirks- 
direktor. 
e) Bei der Versendung (88 7, 8 daselbst) müssen größere Organe und kleinere 
Tierkadaver, die lebende Seuchenerreger enthalten oder zu enthalten ver- 
dächtig erscheinen, in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter verpackt 
werden. Die Tierkörper und Körperteile müssen in ein mit einem ge- 
eigneten Desinfektionsmittel durchtränktes Tuch eingehüllt und in den 
Behälter mit aufsangenden Stoffen (Torfmull, Kleie, Holzmehl, Watte 
oder dergleichen) fest und derart eingebettet sein, daß ein Durchsickern 
von Flüssigkeit verhindert wird. Bei Sendungen, die Rotzerreger ent- 
halten oder zu enthalten verdächtig sind, muß der Behälter in eine starke 
dichte Uberkiste verpackt sein. Der Zwischenraum zwischen beiden muß 
mit aufsaugenden Stoffen fest ausgefüllt sein.
	        
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