(Ausf.-Verordn z. Viehseuchengesetz.) 247
zur Beseitigung von Kadavern und tierischen Teilen amtlich bestellt sind, müssen
nach Maßgabe des beigefügten Musters VII Kontrollbücher führen. 9
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16. Verkehr mit Biehseuchenerregern.
(§I 17 Nr. 16 des Gesetzes.)
§ 77.
Für den Verkehr mit Viehseuchenerregern und für ihre Aufbewahrung sowie
für die bei der Ausführung wissenschaftlicher Arbeiten mit solchen Erregern zu
beobachtenden Vorsichtsmaßregeln gilt die Bekanntmachung des Reichskanzlers, be-
treffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern,
ausgenommen Pesterreger, vom 4. Mai 1904 (Reichs-Gesetzblatt S. 159) mit folgen-
den Maßgaben: #
a) Die Vorschriften des § 1 dieser Bekanntmachung finden auch auf die «
Erreger der Maul= und Klauenseuche und Schweinepest sowie auf Material,
das diese Erreger enthält, Anwendung. Landeszentralbehörde im Sinne
des § 1 Abs. 1 ist in diesen Fällen das Staatsministerium, zuständige
Behörde im Sinne des § 1 Abs. 3 der Bezirksdirektor.
b) Die Vorschriften der §§ 2 bis 6, 8 daselbst finden auch auf die Er-
reger solcher Viehseuchen, für die vom Reichskanzler die Anzeigepflicht,
sei es auch nur für einen Teil des Reichsgebiets, besonders eingeführt
ist, und auf Material, das diese Erreger enthält, Anwendung. Zu-
ständige Polizeibehörde im Sinne dieser Vorschriften ist der Bezirks-
direktor.
e) Bei der Versendung (88 7, 8 daselbst) müssen größere Organe und kleinere
Tierkadaver, die lebende Seuchenerreger enthalten oder zu enthalten ver-
dächtig erscheinen, in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter verpackt
werden. Die Tierkörper und Körperteile müssen in ein mit einem ge-
eigneten Desinfektionsmittel durchtränktes Tuch eingehüllt und in den
Behälter mit aufsangenden Stoffen (Torfmull, Kleie, Holzmehl, Watte
oder dergleichen) fest und derart eingebettet sein, daß ein Durchsickern
von Flüssigkeit verhindert wird. Bei Sendungen, die Rotzerreger ent-
halten oder zu enthalten verdächtig sind, muß der Behälter in eine starke
dichte Uberkiste verpackt sein. Der Zwischenraum zwischen beiden muß
mit aufsaugenden Stoffen fest ausgefüllt sein.