250 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
8 87.
Es bleibt vorbehalten, die Einfuhr von Impfstoffen aus dem Ausland, soweit
sie nicht auf Grund des § 7 des Gesetzes verboten wird, von einer staatlichen
Prüfung abhängig zu machen.
8 88.
Impfstoffe, die lebende Erreger von Viehseuchen enthalten, dürfen nur an
Tierärzte abgegeben und nur von Tierärzten zur Impfung benutzt werden. Der
Bezirksdirektor kann Ausnahmen, insbesondere für wissenschaftliche Anstalten, zu-
lassen.
18. Giehkastrierer.
& 17 Nr. 18 des Gesetzes.)
§ 89.
An Tieren, die an einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche (§ 10 des
Gesetzes) leiden oder einer solchen Seuche verdächtig sind, dürfen von gewerbs-
mäßigen Viehkastrierern Kastrationen nicht ausgeführt werden.
8 90.
(1) Gewerbsmäßigen Viehkastrierern ist verboten, Gehöfte zu betreten, in
denen Maul= und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs oder Pockenseuche der
Schafe herrschen oder die wegen dieser Seuchen gesperrt sind. Desgleichen ist
ihnen die Kastration von Tieren aus solchen Gehöften untersagt.
(2) Ferner ist den gewerbsmäßigen Viehkastrierern verboten, in Gehöften, in
denen Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche, Rotz, Schweineseuche,
Schweinepest, Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern),
Geflügelcholera oder Hühnerpest herrschen oder die wegen einer dieser Seuchen
gesperrt sind, die gesperrten Ställe zu betreten und die Kastration an Tieren
vorzunehmen, die aus solchen Gehöften stammen und für die betreffende Seuche
empfänglich sind.
(3) Bei Schweineseuche und Schweinepest ist jedoch den gewerbsmäßigen Vieh-
kastrierern die Vornahme von Kastrationen an ansteckungsverdächtigen Schweinen,
in Seuchengehöften aber nur außerhalb des gesperrten Stalles und unter der
Bedingung zu gestatten, daß die Kastrierer vor dem Verlassen des Seuchengehöfts
Hände, Arme, Kleider, Schuhzeug und die zur Kastration benutzten Instrumente
reinigen und desinfizieren.