Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

250 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
8 87. 
Es bleibt vorbehalten, die Einfuhr von Impfstoffen aus dem Ausland, soweit 
sie nicht auf Grund des § 7 des Gesetzes verboten wird, von einer staatlichen 
Prüfung abhängig zu machen. 
8 88. 
Impfstoffe, die lebende Erreger von Viehseuchen enthalten, dürfen nur an 
Tierärzte abgegeben und nur von Tierärzten zur Impfung benutzt werden. Der 
Bezirksdirektor kann Ausnahmen, insbesondere für wissenschaftliche Anstalten, zu- 
lassen. 
18. Giehkastrierer. 
& 17 Nr. 18 des Gesetzes.) 
§ 89. 
An Tieren, die an einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche (§ 10 des 
Gesetzes) leiden oder einer solchen Seuche verdächtig sind, dürfen von gewerbs- 
mäßigen Viehkastrierern Kastrationen nicht ausgeführt werden. 
8 90. 
(1) Gewerbsmäßigen Viehkastrierern ist verboten, Gehöfte zu betreten, in 
denen Maul= und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs oder Pockenseuche der 
Schafe herrschen oder die wegen dieser Seuchen gesperrt sind. Desgleichen ist 
ihnen die Kastration von Tieren aus solchen Gehöften untersagt. 
(2) Ferner ist den gewerbsmäßigen Viehkastrierern verboten, in Gehöften, in 
denen Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche, Rotz, Schweineseuche, 
Schweinepest, Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern), 
Geflügelcholera oder Hühnerpest herrschen oder die wegen einer dieser Seuchen 
gesperrt sind, die gesperrten Ställe zu betreten und die Kastration an Tieren 
vorzunehmen, die aus solchen Gehöften stammen und für die betreffende Seuche 
empfänglich sind. 
(3) Bei Schweineseuche und Schweinepest ist jedoch den gewerbsmäßigen Vieh- 
kastrierern die Vornahme von Kastrationen an ansteckungsverdächtigen Schweinen, 
in Seuchengehöften aber nur außerhalb des gesperrten Stalles und unter der 
Bedingung zu gestatten, daß die Kastrierer vor dem Verlassen des Seuchengehöfts 
Hände, Arme, Kleider, Schuhzeug und die zur Kastration benutzten Instrumente 
reinigen und desinfizieren.
	        
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