262 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
8 95.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch des Milzbrandes oder den Ver—
dacht dieser Seuche in Abwesenheit der Ortspolizeibehörde fest, so hat er die sofortige
vorläufige Absonderung der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere,
nötigenfalls auch deren Bewachung, anzuordnen. Von diesen Anordnungen, die
dem Besitzer oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Ver—
fügung zu eröffnen sind, hat der beamtete Tierarzt unverzüglich der Ortspolizei-
behörde Mitteilung zu machen.
8 96.
Erfolgt die Ermittlung des Milzbrandes oder des Milzbrandverdachts an einem
gefallenen oder getöteten Tiere und erklärt der Besitzer oder dessen Vertreter bei
Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes sofort, daß er das Gutachten eines
anderen Tierarztes einzuholen beabsichtige, so ist der Kadaver nach Anweisung des
beamteten Tierarztes unter sicherem Verschluß oder unter polizeilicher Überwachung
auf Kosten des Besitzers so lange aufzubewahren, bis ihn der vom Besitzer zugezogene
Tierarzt untersucht hat. Die Untersuchung ist jedoch mit möglichster Beschleunigung,
und zwar spätestens binnen 2 Tagen vorzunehmen. Die Ortspolizeibehörde kann
diese Frist abkürzen, wenn sich die Untersuchung nach Lage der Verhältnisse ohne
Schwierigkeit in kürzerer Zeit ausführen läßt. Nach Beendigung der Untersuchung
oder nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Kadaver sofort unschädlich zu beseitigen.
§ 97.
(1) Die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt haben dafür Sorge zu
tragen, daß der Besitzer oder der Vertreter des Besitzers der milzbrandkranken oder
der Seuche verdächtigen Tiere über die Empfänglichkeit des Menschen für Milz-
brand, über die gefährlichen Folgen eines unvorsichtigen Umgehens mit solchen
Tieren und der Benutzung ihrer Erzeugnisse sowie über die beim Umgehen mit
milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren zu beobachtenden Vorsichts-
maßregeln in geeigneter Weise belehrt wird.
(2) Für milzbrandkranke oder der Seuche verdächtige Tiere sind tunlichst eigene
Wärter zu bestellen und besondere Futter= und Tränkgeschirre sowie besondere Stall-
gerätschaften zu verwenden.
(3) Personen, die Verletzungen an den Händen oder an anderen unbedeckten
Körperteilen haben, dürfen zur Wartung solcher Tiere nicht verwendet werden.