Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 253 
(4) Räunlichkeiten, in denen sich solche Tiere befinden, dürfen, abgesehen von 
Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere oder 
der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung, Wartung 
und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. 
(5) Die Räumlichkeiten dürfen von Personen mit bloßen Füßen nicht be- 
treten werden. 
8 98. 
Tiere, die an Milzbrand erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind, dürfen 
nicht geschlachtet werden. Als Schlachtung gilt in diesem Falle jede mit Blut- 
entziehung verbundene Tötung eines Tieres auch ohne darauffolgende Zerlegung. 
8 99. 
(1) Heilversuche an milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren 
dürfen nur von Tierärzten vorgenommen werden. 
(2) Die Vornahme blutiger Operationen an solchen Tieren ist nur Tierärzten 
gestattet und darf erst nach der Absonderung der Tiere stattfinden. 
8 100. 
Milch, Haare, Wolle milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere sind 
unschädlich zu beseitigen. 
8 101. 
(1) Die Kadaver und Kadaverteile (Fleisch, Häute, Blut, Eingeweide, Hörner, 
Klauen usw.) gefallener oder getöteter milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger 
Tiere müssen sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich beseitigt 
werden. 
(2) Das Abhäuten der Kadaver ist verboten. 
(3) Eine Offnung der Kadaver darf ohne ortspolizeiliche Erlaubnis, die nur 
in besonderen Notfällen erteilt werden darf, nur von Tierärzten oder unter deren 
Leitung vorgenommen werden. 
(4) Bis zu ihrer unschädlichen Beseitigung sind die Kadaver oder Kadaverteile 
nach amtstierärztlicher Anweisung dicht zu bedecken und tunlichst unter sicherem 
Verschlusse so aufzubewahren, daß ihre Berührung durch Tiere oder Menschen und 
eine anderweitige Verschleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden 
wird. Die Bewachung der Kadaver oder Kadaverteile kann von der Ortspolizei- 
behörde angeordnet werden.
	        
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