(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 253
(4) Räunlichkeiten, in denen sich solche Tiere befinden, dürfen, abgesehen von
Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere oder
der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung, Wartung
und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden.
(5) Die Räumlichkeiten dürfen von Personen mit bloßen Füßen nicht be-
treten werden.
8 98.
Tiere, die an Milzbrand erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind, dürfen
nicht geschlachtet werden. Als Schlachtung gilt in diesem Falle jede mit Blut-
entziehung verbundene Tötung eines Tieres auch ohne darauffolgende Zerlegung.
8 99.
(1) Heilversuche an milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren
dürfen nur von Tierärzten vorgenommen werden.
(2) Die Vornahme blutiger Operationen an solchen Tieren ist nur Tierärzten
gestattet und darf erst nach der Absonderung der Tiere stattfinden.
8 100.
Milch, Haare, Wolle milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere sind
unschädlich zu beseitigen.
8 101.
(1) Die Kadaver und Kadaverteile (Fleisch, Häute, Blut, Eingeweide, Hörner,
Klauen usw.) gefallener oder getöteter milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger
Tiere müssen sofort nach Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich beseitigt
werden.
(2) Das Abhäuten der Kadaver ist verboten.
(3) Eine Offnung der Kadaver darf ohne ortspolizeiliche Erlaubnis, die nur
in besonderen Notfällen erteilt werden darf, nur von Tierärzten oder unter deren
Leitung vorgenommen werden.
(4) Bis zu ihrer unschädlichen Beseitigung sind die Kadaver oder Kadaverteile
nach amtstierärztlicher Anweisung dicht zu bedecken und tunlichst unter sicherem
Verschlusse so aufzubewahren, daß ihre Berührung durch Tiere oder Menschen und
eine anderweitige Verschleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden
wird. Die Bewachung der Kadaver oder Kadaverteile kann von der Ortspolizei-
behörde angeordnet werden.