Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

254 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
(5) Zum Wegschaffen der Kadaver oder Kadaverteile sollen möglichst nur 
solche Fahrzeuge oder Behältnisse verwendet werden, die für Blut und tierische 
Abgänge undurchlässig sind. Beim Transport müssen die natürlichen Körper- 
öffnungen der Kadaver durch Einschieben von Werg, Tuchstücken oder dergleichen 
gegen das Abfließen von Blut möglichst dicht abgeschlossen werden; auch müssen 
die Kadaver oder Kadaverteile so dicht zugedeckt sein, daß sie für Fliegen unzu- 
gänglich sind. 
(6) Die Vorschriften im § 97 Abs. 3, 5 finden auch bei dem Transport, der 
Zerlegung und der unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder Kadaverteile sinn- 
gemäß Anwendung. 
8 102. 
(1) Ist in dem Rinder= oder Schafbestand eines Gehöftes oder einer Weide 
oder in einer aus Rindern oder Schafen mehrerer Gehöfte bestehenden Herde Milz- 
brand festgestellt, so kann angeordnet werden, daß vor dem Erlöschen der Seuche 
(§ 106) kein Tier des Bestandes oder der Herde ohne polizeiliche Erlaubnis lebend 
oder tot aus dem Gehöft, aus der Weide oder über die Grenzen der Feldmark aus- 
geführt oder, abgesehen von Notfällen, geschlachtet werden darf. 
(2) Die in Abs. 1 vorgesehene Anordnung ist stets zu treffen, wenn in einem 
Bestand ein nach der Schlachtung als milzbrandkrank ermitteltes Tier unter Um- 
ständen geschlachtet oder zerlegt worden ist, die eine Gefahr der Weiterverbreitung 
der Seuche zur Folge haben können. Vor Erteilung der Erlaubnis zur Ausfuhr 
oder Schlachtung ist der beamtete Tierarzt zu hören. 
(3) Wird die Erlaubnis zur Uberführung von Tieren in einen anderen Polizei- 
bezirk erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevor- 
stehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
8 103. 
Die Benutzung verseuchter Weideflächen, ferner die gemeinschaftliche Benutzung 
verseuchter Brunnen, Tränken und Schwemmen durch Tiere, die für Milzbrand 
empfänglich sind, kann verboten werden. 
II. Impfung. 
8 104. 
(1) Vorschriften über die Impfung milzbrandkranker oder für Milzbrand empfäng- 
licher Tiere bleiben vorbehalten.
	        
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