(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 256
(2) Schutzimpfungen, die nicht auf polizeiliche Anordnung erfolgen, dürfen nur
von Tierärzten vorgenommen werden und sind von diesen alsbald der Ortspolizei-
behörde anzuzeigen.
(3) Mit ansteckungsfähigen Erregern des Milzbrandes geimpfte Tiere dürfen
während einer Woche nach der Impfung nur mit ortspolizeilicher Genehmigung aus-
geführt oder, abgesehen von Notfällen, geschlachtet werden. Vor Erteilung der Ge-
nehmigung ist der beamtete Tierarzt zu hören. Im Falle der Schlachtung darf
die Fleischbeschau nur durch den tierärztlichen Beschauer vorgenommen werden.
III. Desinfektion.
8 105.
(1) Die von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren benutzten
Standplätze, bei gehäuftem Auftreten der Seuche nach dem Ermessen des beamteten
Tierarztes auch die Ställe oder Stallabteilungen, sind zu desinfizieren; die Aus-
rüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß
sie den Ansteckungsstoff des Milzbrandes enthalten — § 15 Abs. 2 der Anweisung
für das Desinfektionsverfahren —, sind zu desinfizieren oder unschädlich zu be-
seitigen, soweit nicht eine Verwendung nach § 15 Abs. 4 dieser Anweisung gestattet
wird. Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen.
(2) Auch Personen, die mit milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen
Tieren oder mit deren Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind
(vergl. § 15 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), haben sich zu
desinfizieren.
WV. Aufbebung der Schutzmaßregeln.
8 106.
(1) Der Milzbrand gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln
sind aufzuheben, wenn
a) sämtliche für Milzbrand empfänglichen Tiere des Bestandes gefallen, ge-
tötet oder entfernt worden sind,
oder
b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der milzbrandkranken
oder der Seuche verdächtigen Tiere kein neuer Milzbrand= oder Milzbrand-
verdachtsfall in dem Bestande vorgekommen ist,
und