Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

256 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
xc) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch 
den beamteten Tierarzt abgenommen ist. 
(2) Die Frist von 2 Wochen (Abs. 1 unter b) kann mit Zustimmung des 
beamteten Tierarztes auf 1 Woche herabgesetzt werden, wenn die gefährdeten Tiere 
nach einem von dem Staatsministerium als geeignet anerkannten Verfahren geimpft 
worden sind. 
V. Anwendung der Maßregeln auf GWilb. 
§ 107. 
Die Vorschriften des § 101 finden auch beim Ausbruch des Milzbrandes unter 
Wildbeständen auf die Kadaver des gefallenen oder getöteten Wildes Anwendung. 
8. Rauschbranb. 
8 108. 
Für den Rauschbrand gelten die für den Milzbrand erlassenen Bestimmungen 
mit Ausnahme der Vorschriften im § 94 Abs. 2, § 97 Abs. 1, 3, 5, § 101 Abs. 6 
und mit der Maßgabe, daß an Stelle der Vorschrift im § 101 Abs. 2 folgende 
Bestimmung tritt: 
Das Abhäuten der Kadaver ist verboten. Es kann jedoch unter 
der Bedingung gestattet werden, daß es in Abdeckereien erfolgt. Die 
Verwertung der Häute ist nur unter der Voraussetzung zu genehmigen, 
daß sie sofort durch ein von dem Staatsministerium zugelassenes Ver- 
fahren unter polizeilicher Uberwachung desinfiziert werden. Diese Vor- 
schrift gilt auch für die Verwertung der Häute von Tieren, bei denen 
der Rauschbrand erst nach der Abhäutung festgestellt worden ist. 
C. Wilb= und Kinberseuche. 
§ 109. 
Für die Wild= und Rinderseuche gelten die für den Milzbrand erlassenen 
Bestimmungen mit Ausnahme der Vorschriften im § 97 Abs. 1, 3, 5, § 101 
Abs. 6, § 104, § 106 Abst. 2. 
2. Tollwut. 
I. Verfahren bei Tollwut bder Dunkde. 
8 110. 
(1) Hunde, die von der Tollwut befallen oder der Seuche verdächtig sind, 
müssen von dem Besitzer oder demjenigen unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort
	        
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