Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 2. Weimar. 23. Januar 1912.
Inhalt. Ministerialbekanntmachung betr. die Ordnung der Pädagogischen Prüfung in den Thüringischen Staaten
vom 11. Januar 1912, Seite 5.
(Nr. 7.) Ministerialbekanntmachung betr. die Ordnung der Pädagogischen Prüfung in den
Thüringischen Staaten vom 11. Januar 1912.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird
die nachstehende Prüfungsordnung hiermit für das Großherzogtum in Geltung
gesetzt und die „Ordnung der pädagogischen Prüfung für das Großherzogtum
Sachsen“ vom 11. April 1902 (Regierungsblatt S. 77 flgd.) aufgehoben.
Gleichzeitig wird bekannt gegeben, daß auch die Regierung des Herzogtums
Sachsen-Meiningen an den vereinbarten Prüfungseinrichtungen teilnimmt, sich
aber die selbständige Veröffentlichung der Bestimmungen vorbehalten hat.
Weimar, den 11. Januar 1912.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Kultus.
Rothe.
Prdnung
der Pädagogischen Prüfung in den Thüringischen Staaten
vom 11. Januar 1912.
Die Regierungen des Großherzogtums Sachsen, der Herzogtümer Sachsen-
Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha, der Fürstentümer Schwarzburg-
Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer
Linie haben beschlossen, folgende Prüfungsordnung zu erlassen:
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