Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 259 
8 114. 
(1) Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen, 
so muß die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller in dem gefährdeten Bezirke 
vorhandenen Hunde, auch wenn sie erst nach Anordnung der Sperre in diesen 
Bezirk eingebracht werden, auf die Dauer von mindestens 3 Monaten — von der 
diese Maßregel begründenden Wahrnehmung oder Feststellung an — angeordnet 
werden. 
(2) Diese Anordnung kann auch in den Fällen getroffen werden, in denen 
die Tollwut in einer bis dahin seuchenfreien Gegend bei einem Hunde festgestellt 
wurde, der nicht frei umhergelaufen ist. 
(3) Es kann angeordnet werden, daß die angeketteten oder eingesperrten Hunde 
so abgesondert werden, daß fremde Hunde mit ihnen nicht in Berührung kommen 
können (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). 
(4) Der Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorb ver- 
sehenen Hunde an der Leine gleich zu erachten. Auch kann für minder gefährdete 
Bezirksteile zugelassen werden, daß die Hunde entweder ohne Maulkorb an der 
Leine geführt werden oder mit Maulkorb unter gewissenhafter Überwachung frei 
laufen dürfen. 
(5) Zu dem gefährdeten Bezirk im Sinne des Abs. 1 gehören alle Ortschaften, 
in denen der wutkranke oder der Seuche verdächtige Hund gewesen ist, und in der 
Regel auch die bis zu 10 km von diesen Ortschaften (Seuchenorten) entfernten 
Orte einschließlich ihrer Gemarkungen. Unter besonderen Verhältnissen oder in 
solchen Gegenden, in denen die Tollwut eine größere Verbreitung gefunden hat, 
können jedoch auch solche Ortschaften und Gemarkungen als gefährdet angesehen 
werden, die weiter als 10 km von den Seuchenorten entfernt liegen. Die hiernach 
in Betracht kommenden Sperrbezirke sind nicht lediglich nach der Entfernung der 
Ortschaften und Gemarkungen vom Seuchenort abzugrenzen, sondern unter Berück- 
sichtigung der örtlichen Verhältnisse möglichst in Anlehnung an natürliche oder 
geographische Grenzen (Flußläufe, Seen, Höhenzüge, Waldungen, Moore u. dergl.) 
zu bilden. 
(6) Die Ausfuhr von Hunden aus dem gefährdeten Bezirk ist nur mit orts- 
polizeilicher Genehmigung nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung gestattet. Wird 
die Genehmigung zur Ausfuhr eines Hundes erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde 
des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu 
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