(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 259
8 114.
(1) Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen,
so muß die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller in dem gefährdeten Bezirke
vorhandenen Hunde, auch wenn sie erst nach Anordnung der Sperre in diesen
Bezirk eingebracht werden, auf die Dauer von mindestens 3 Monaten — von der
diese Maßregel begründenden Wahrnehmung oder Feststellung an — angeordnet
werden.
(2) Diese Anordnung kann auch in den Fällen getroffen werden, in denen
die Tollwut in einer bis dahin seuchenfreien Gegend bei einem Hunde festgestellt
wurde, der nicht frei umhergelaufen ist.
(3) Es kann angeordnet werden, daß die angeketteten oder eingesperrten Hunde
so abgesondert werden, daß fremde Hunde mit ihnen nicht in Berührung kommen
können (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes).
(4) Der Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorb ver-
sehenen Hunde an der Leine gleich zu erachten. Auch kann für minder gefährdete
Bezirksteile zugelassen werden, daß die Hunde entweder ohne Maulkorb an der
Leine geführt werden oder mit Maulkorb unter gewissenhafter Überwachung frei
laufen dürfen.
(5) Zu dem gefährdeten Bezirk im Sinne des Abs. 1 gehören alle Ortschaften,
in denen der wutkranke oder der Seuche verdächtige Hund gewesen ist, und in der
Regel auch die bis zu 10 km von diesen Ortschaften (Seuchenorten) entfernten
Orte einschließlich ihrer Gemarkungen. Unter besonderen Verhältnissen oder in
solchen Gegenden, in denen die Tollwut eine größere Verbreitung gefunden hat,
können jedoch auch solche Ortschaften und Gemarkungen als gefährdet angesehen
werden, die weiter als 10 km von den Seuchenorten entfernt liegen. Die hiernach
in Betracht kommenden Sperrbezirke sind nicht lediglich nach der Entfernung der
Ortschaften und Gemarkungen vom Seuchenort abzugrenzen, sondern unter Berück-
sichtigung der örtlichen Verhältnisse möglichst in Anlehnung an natürliche oder
geographische Grenzen (Flußläufe, Seen, Höhenzüge, Waldungen, Moore u. dergl.)
zu bilden.
(6) Die Ausfuhr von Hunden aus dem gefährdeten Bezirk ist nur mit orts-
polizeilicher Genehmigung nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung gestattet. Wird
die Genehmigung zur Ausfuhr eines Hundes erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde
des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu
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