(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 261
8 116.
In den von Tollwut gefährdeten Gegenden kann angeordnet werden, daß
Hunde, die der Vorschrift des § 34 zuwider ohne vorschriftsmäßiges Halsband frei
umherlaufen, sofort zu töten sind.
II. Berfahren bei Tollwut der Katzen.
– 117.
.(1) Die Vorschriften der §§ 110 bis 113, § 114 Abs. 1, 2, 5, 6, 8,
§ 115 Absk. 1, 2, 3 finden auf Katzen, die von der Tollwut befallen oder der
Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind, mit der Maßgabe sinngemäß An-
wendung, daß für ansteckungsverdächtige Katzen die im § 112 Abs. 2 Satz 2
zugelassene Ausnahme vom Tötungszwange nicht gilt.
(2) In dem gefährdeten Bezirke, der den im § 114 Abs. 5 als Regel vor-
gesehenen Umfang nicht überschreiten soll, ist auch die Festlegung der Hunde nach
§ 114 anzuordnen. ·
Il. Verfahren bei Tollwut anderer Haustiere.
8 118.
Für andere Haustiere, bei denen die Tollwut festgestellt wird, ist die sofortige
Tötung von der Ortspolizeibehörde anzuordnen.
§ 119.
Der Seuche verdächtige andere Haustiere müssen von dem Besitzer oder dem-
jenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder bis zu polizeilichem
Einschreiten in einem sicheren Behältnuis eingesperrt werden. Die Ortspolizei-
behörde hat hierauf sinngemäß nach den §§ 111, 113 zu verfahren.
§ 120.
Andere Haustiere, von denen feststeht oder anzunehmen ist, daß sie mit wut-
kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, die
aber Erscheinungen der Tollwut noch nicht zeigen, müssen sofort und für die
Dauer der Gefahr mit den in den §§ 122, 123 bezeichneten Wirkungen unter
polizeiliche Beobachtung gestellt werden.